eseh- und Verordnungs-
für das
Königreich Bayern.
14.
München, den 29. März 1882.
.
Inhalt:
Gesetz vom 28. März 1882, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betreffend. — Gesetz
vom 28. März 1882, den Malzaufschlag betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordn ung vom
28. März 1882, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend. — Bekanntmachung vom
29. März 1882, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend.
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Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betreffend.
Cudwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Hierzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 1881,
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