Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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des genannten Sachverständigen-Vereines berufen, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
München, den 30. März 1882. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath von Röckelein. 
  
  
Nr. 4587. 
Vekanntmachung neziwägeekng enmigeshrngsnorkeroten e dem oeses vom 1. Jall1891 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend folgt Abdruck einer im Centralblatt für das Deutsche Reich (Jahrg. 1882 
S. 107) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. März l. Is. zur 
Kenntnißnahme und Nachachtung. 
Hiebei wird zu Ziff. II Nr. 2 und Ziff. III dieser Bekanntmachung bemerkt, daß sich 
die einschlägigen Steuerstellen (k. Kreiskassen und k. Stempelamt Nürnberg) zur Abstem- 
pelung der mit Stempelmarken versehenen Formulare zu Schlußnoten 2c. 2c., bis ihnen die 
hiefür bestimmten besonderen Amtsstempel (Dienstsiegel) zukommen werden, einstweilen ihrer 
gewöhnlichen amtlichen Farbdrucksiegel zu bedienen haben. 
München, am 2. April 1882. 
v. Riedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 
1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben (Centralblatt 1881 S. 283). 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. März d. IJs. beschlossen, 
den Reichskanzler zu ermächtigen, nach Maßgabe des hervortretenden Be- 
dürfnisses die von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen zur Ausführung
	        
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