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des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempel-
abgaben (Centralblatt 1881 S. 283), insoweit dieselben die Form der Erhebung
dieser Abgaben, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempel-
zeichen, sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Formulare zu
Schlußnoten r2c., die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und
Formularen und die Registerführung betreffen, abzuändern bezw. zu ergänzen.
Auf Grund dieses Beschlusses wird hierdurch Folgendes bestimmt:
J.
Die Bestimmungen unter 2e der Ausführungsvorschriften zu dem bezeichneten
Gesetz (Centralblatt S. 283 unter A) erhält folgenden Zusatz:
„Dieser wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine
bedarf es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen
Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten
Stücke und die ganze Emission im voraus entrichtet worden ist. In Fällen
derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine unter dem
Reichsstempel = Abdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist voraus besteuert.
den en 18
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle).“
II. An die Stelle der nachstehend aufgeführten Bestimmungen der zu I bezeichneten
Ausführungsvorschriften treten die darunter gesetzten Bestimmungen:
1) An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 der Ziffer 9:
„Die abzustempelnden Formulare sind für jeden der beiden in Betracht
kommenden Steuersätze in Mengen, welche durch 20 ohne Rest theilbar sind,
unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je 20 Stück (als Ersatz
für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Einzahlung des Steuer-
betrags der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung
nach dem anliegenden Muster e vorzulegen."
5) ist nicht wieder abgedruckt.