Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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2) An die Stelle des Absatzes 5 daselbst: 
„Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen als 
20 beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken Ecke der 
Vorderseite des Blattes eine Stempelmarke (Ziffer 10) zu dem entsprechenden 
Steuerbetrage aufgeklebt worden, der Steuerstelle ohne Anmeldung vorzulegen. 
Diese bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie die Marke mit einem doppelten 
auf das Formular übergreifenden Abdruck ihres Amtsstempels in schwarzer 
Farbe versieht."“ 
3) An die Stelle des ersten Satzes in Absatz 1 Ziffer 10; 
„Die zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken zu ver- 
wendenden Marken sind von der Form und Größe der Postfreimarken.“ 
4) An die Stelle des ersten Satzes in Absatz 2 daselbst: 
„Die Verwendung der Marken muß außer dem in Ziffer 9 Absatz 5 vor- 
gesehenen Fall in folgender Weise bewirkt werden.“ 
5) An die Stelle des Eingangs der Ziffer 19: 
„Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen 
Stempelmarken, sowie für die Reichsstempelzeichen, mit welchen demnächst ver- 
dorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, u. s. w." 
IIII. Der Vorschrift unter Ziffer 7 der Bestimmungen über die Erhebung und 
Verrechnung der Reichsstempelabgaben (Kentralblatt S. 304 unter B) tritt als Abs. 2 
folgende Bestimmung hinzu: 
„Auf diejenigen Amtsstempel, welche zur Abstempelung von mit Stempel- 
marken zu versehenden Formularen zu Schlußnoten r2c. verwendet werden, finden 
die im ersten Absatz gegebenen Bestimmungen nicht Anwendung. Zu solchen 
Abstempelungen dürfen, vorbehaltlich der seitens der Landesregierungen gestatteten 
vorläufigen Ausnahmen, nur solche Stempel benutzt werden, welche sich von den 
übrigen bei der betreffenden Steuerstelle in Gebrauch befindlichen Amtsstempeln 
im Abdruck erkennbar unterscheiden“. 
Berlin, den 16. März 1882. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung: 
Scholz.
	        
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