eseh und Verurhuungs- uat!
für das
Königreich Bayern.
937 16.
München, den 12. April 1882.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 4. April 1882, den Vollzug des Haussteuergesetzes vom 37 betreffend. —
Bekanntmachung vom 2. April 1882, den bahnärztlichen Dienst bei den Bayerischen Staatseisenbahnen
betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Prädikats--Verleihung.
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Nr. 5056.
Bekanntmachung, den Vollzug des Haussteuergesetzes vom . ugus töes betreffend.
19. Mai 18381
Rönigl. Staatsministerium des Innern und Rönigl. Staatsministerium
der Finanzen.
Anläßlich der durch das Gesetz vom 19. Mai 1881 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 657) an den Bestimmungen des Hausstenergesetzes vom 15. Angust 1828 eingetretenen
Aenderungen wird Nachstehendes bekannt gegeben.
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8. 1. Bu 4“
An jenen Orten, wo sich in wirklichen Miethbeständen genügende An- Hausterer#
haltspunkte für die Erhebung oder Einschätzung des Miethertrags ergeben,
erfolgt die Besteuerung der Häuser nach der Miethe (Miethsteuer gemäß
§. 4 lit. a des Gesetzes).
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