16.
Die Taxatoren entscheiden nach Stimmenmehrheit. Dem Obertaxator
kommt ein blos informatives Gutachten, nicht aber ein Stimmrecht zu. Bei
eintretender Stimmengleichheit oder Disparität wird ein Ersatzmann zur Ab-
stimmung einberufen.
Sollte der Obertaxator die Wahrnehmung machen, daß bei dem Ge-
schäftsvollzuge seitens der Taxatoren prinzipiell irrige Auffassungen über den
Wortlaut und die Absicht des Gesetzes in fortgesetzter Weise zur Geltung
gelangen, so ist hievon dem k. Kommissär und veranlaßten Falles der k.
Regierungsfinanzkammer Anzeige zu erstatten. Bis zum Eintreffen höherer
Weisung bleibt der Geschäftsvollzug ausgesetzt.
§. 11.
Die Feststellung und Einschätzung des Miethertrags geschieht an Ort
und Stelle nach Besichtigung der Gebäude in allen ihren Theilen und nach
sorgfältiger Prüfung der Miethertrags-Erklärungen. Zu diesem Zwecke hat
der Obertaxator das Gebäudeverzeichniß (vergl. oben §. 7) und die Mieth-
ertragserklärungen (vergl. oben §. 8) mit sich zu führen.
Ist der Miethstener-Revision in einer Gemeinde eine solche im Verlaufe
der jüngst verflossenen sechs Jahre vorangegangen, so hat der Obertaxator
behufs geeigneter Vergleichung auch von den bei der letzten Revisionsvornahme
festgestellten Miethfassionen Einsicht zu nehmen und die Taxatoren auf etwaige
auffällige Abweichungen aufmerksam zu machen.
Stimmen dagegen bei derartigen Revisionen für Gebände, die ganz oder
zum größeren Theile vermiethet sind, und bei denen eine Einschätzung nach
Musterhäusern nicht vorzunehmen ist, die Miethsertragserklärungen sowohl
hinsichtlich der Beschreibung der Gebändetheile als in Ansehung der ange-
gebenen Miethzinse oder Miethanschläge mit den früheren überein, dann kann
die Feststellung mit Zustimmung der Taxatoren auch ohne nochmalige Besich-
tigung des Gebäudes erfolgen.
Im lUlebrigen ist Folgendes zu beachten:
1) Insoweit Gebäude ganz oder theilweise vermiethet sind, erfolgt die
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Zu 88. 10- 17
des
Haussteuer-
gesetzes.