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Verbesserung der inneren Ausstattung der Räumlichkeiten, ferner bei Bau-
änderungen an bestehenden Gebäuden, durch welche die ursprüngliche Mieth-
ertragsfähigkeit im Gegenhalte zu den Musterhänsern nur unwesentlich ge-
ändert wird.
Bauveränderungen an Arealsteuer-Objekten bleiben für die Regulirung
der Arealstener außer Betracht, wenn durch dieselben die ursprüngliche Flächen-
größe gar nicht oder nur in so geringem Umfange verändert wird, daß der
Anbau oder Abbruch der Gebäudetheile auf die Berechnung der Steuerver-
hältnißzahl (ad §. 6 des Gesetzes und §. 2 Abs. 3 gegenwärtiger Bekannt-
machung) ohne Einfluß ist.
Bauveränderungen an Miethsteuer-Objekten, welche sich nur auf einzelne
Gebäudetheile erstrecken, bewirken eine neue Mietheinwerthung lediglich in
Ansehung der baulich veränderten Theile, nicht aber in Ansehung des ganzen
Gebäudes. ·
Die Vollendung eines vollständigen oder theilweisen Neubaues ist dann
anzunehmen, wenn derselbe sich der Hauptsache nach in einem Zustande be-
findet, welcher die Benützung zu jenen Zwecken gestattet, für die er hergestellt
ist. Der Zeitpunkt der Dachstuhlerrichtung ist für die Beurtheilung des
Beginnes der Steuerpflicht nicht mehr maßgebend.
Sind in einer Gemeinde hinsichtlich der Zuläßigkeit des Beziehens neu-
hergestellter Wohnungen oder Wohnungsräume ortspolizeiliche Vorschriften auf
Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassen, dann ist die
Vollendung der bezüglichen Gebäude oder Bauveränderungen als zusammen-
sallend mit dem Zeitpunkte des nach Maßgabe dieser Vorschriften ausgestellten
Wohnungs-Konsenses anzunehmen.
S. 21.
Die Gemeindebehörden haben über alle im Gemeindebezirke stattgefundenen
Neubauten der in §. 20 Abs. 1 lit a—e gegenwärtiger Bekanntmachung be-
zeichneten Art und. über den Zeitpunkt der Vollendung derselben dem Rent-
amte halbjährig — jeweils bis zum 30. Juni und 31. Dezember — Anzeige
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Zu K. 36
des
Haussteuer-
gesetzes.