I. Gewerbe-Anmeldungen.
8. 1.
Wer in einer Gemeinde den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt,
ist auch ohne vorgängige Aufforderung gemäß 8. 14 der Gewerbeordnung, dann Art. 6 des
bayerischen Gewerbsgesetzes vom 30. Januar 1868 und 8. 1 Absatz 1 der Allerhöchsten
Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbeordnung in Bayern betr.,
gehalten, hievon der Gemeindebehörde des Betriebsortes gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne
schriftliche oder mündliche Anzeige zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich demgemäß auf Jene, welche neu als Gewerbtreibende
eintreten, dann auf Jene, welche neben ihrem bisherigen Gewerbe noch ein weiteres Ge—
werbe betreiben oder statt ihres bisherigen Gewerbes ein anderes Gewerbe ausüben wollen.
Wird von einer Person oder Gesellschaft der Betrich mehrerer Gewerbe begonnen,
so ist jedes einzelne derselben in der Anzeige zu benennen.
Wird für ein bestehendes und bereits angemeldetes Handelsgeschäft ein weiterer
Verkaufsladen eröffnet, so ist hierüber jeweils besondere Anzeige zu erstatten.
§. 2.
Die Gemeindebehörden haben die mündlichen oder schriftlichen Erklärungen der Ge-
werbtreibenden über den Beginn oder die Aenderung ihres Gewerbebetriebs nach Anleitung
des beifolgenden Formulars I in das Gewerbe-Anmelde-Register einzutragen. Die Richtig-
keit des Eintrags der mündlichen Erklärungen ist von den Betheiligten in Spalte 5 des
Registers unterschriftlich anerkennen zu lassen.
Schriftlich übergebene Gewerbs-Erklärungen sind dem Anmelde-Register als Beilagen
anzufügen.
Wenn das Gewerbe nach Vorschrift der Gewerbeordnung von einer Konzession, amtlichen
Bestellung oder polizeilichen Bewilligung abhängig ist, so hat der Gewerbtreibende bei der
Anmeldung die bezügliche Urkunde vorzulegen, und ist diese Urkunde im Anmelde-Register
anzuführen.
§. 3.
Zum Eintrage der für die Gewerbsteueranlage erforderlichen Angaben ist die Spalte 5
des Registers bestimmt. Die Unterlassung der fraglichen Erklärungen oder deren Abgabe