Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

16. 147 
A. 
Eidesformel für die Taxatoren. 
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als erwählter 
Haussteuertaxator den Vorschriften des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 und 
19. Mai 1881 nach bestem Wissen und Gewissen entsprechen und die Schätzungen, zu 
denen ich berufen werde, ohne Ansehen der Person und ohne irgend eine Nebenrücksicht, 
lediglich nach meiner Pflicht und Ueberzeugung abgeben will. 
Ich schwöre, hiebei weder Freundschaft noch Feindschaft ausüben, auch außer den mir 
für meine Amtsgeschäfte zustehenden Gebühren von Niemanden etwas wegen meiner Thätig- 
keit als Haussteuertaxator annehmen oder begehren zu wollen. 
So wahr mir Geott helfe. 
  
B. 
Eidesformel für die Obertaxatoren. 
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als aufgestellter 
Obertaxator die Vorschriften des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 und 19. Mai 
1881 gewissenhaft befolgen, den Befehlen meiner vorgesetzten Stelle und ihrer Kommissäre 
pflichtmäßig nachkommen, meine Dienstesobliegenheiten mit Unpartheilichkeit ohne Ansehen 
der Personen, und ohne alle Nebenrücksichten lediglich nach bestem Wissen und Gewissen 
erfüllen will, so wahr mir Geott helfe. 
Bemerkung. 
Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt, ist an Stelle 
des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet.
	        
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