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A.
Eidesformel für die Taxatoren.
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als erwählter
Haussteuertaxator den Vorschriften des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 und
19. Mai 1881 nach bestem Wissen und Gewissen entsprechen und die Schätzungen, zu
denen ich berufen werde, ohne Ansehen der Person und ohne irgend eine Nebenrücksicht,
lediglich nach meiner Pflicht und Ueberzeugung abgeben will.
Ich schwöre, hiebei weder Freundschaft noch Feindschaft ausüben, auch außer den mir
für meine Amtsgeschäfte zustehenden Gebühren von Niemanden etwas wegen meiner Thätig-
keit als Haussteuertaxator annehmen oder begehren zu wollen.
So wahr mir Geott helfe.
B.
Eidesformel für die Obertaxatoren.
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als aufgestellter
Obertaxator die Vorschriften des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 und 19. Mai
1881 gewissenhaft befolgen, den Befehlen meiner vorgesetzten Stelle und ihrer Kommissäre
pflichtmäßig nachkommen, meine Dienstesobliegenheiten mit Unpartheilichkeit ohne Ansehen
der Personen, und ohne alle Nebenrücksichten lediglich nach bestem Wissen und Gewissen
erfüllen will, so wahr mir Geott helfe.
Bemerkung.
Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt, ist an Stelle
des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet.