Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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wickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit 
Hen, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine 
hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 mm betragen darf. 
3) Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter A 3 bis 6 Anwendung. 
VI. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 15. April l. Is in Kraft. 
München, den 10. April 1882. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Dr. von Prestele. 
– . 
  
Ordeno-Verleihung. Oberlieutenant Gustav Kreitner beim 
Seine Majestät der König haben militärgeographischen Institute in Wien das 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm Ritterkrenz I. Klasse des Verdienst-Ordens 
5. Februar l. Is. dem k. k. österreichischen vom heiligen Michael zu verleihen. 
  
  
Notiz. 
Zu den Bahnen, welche in der Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betreffend, vom 5. März 1882 (Ges.= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. 14) verzeichnet sind, gehört auch die Linie Neufahrn—Straubing 
(cl. Bekanntmachung vom 17. September 1880, Ges.= und Verordnungsblatt S. 569) 
und es ist diese Linie deßhalb in Nr. 11 des Ges.= und Verordnungsblattes auf Seite 84 
zwischen den Bahnen Miltenberg —Amorbach und Neumarkt —Pocking ein- 
zuschalten.
	        
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