18. 161
4.
Gegenwärtige Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz-
und Verordnungsblatte in Wirksamkeit.
Hohenschwangan, den 18. April 1882.
Ludwig.
Dr. v. Fäustle. FKrhr. v. Feilitzsch. v. Pfistermeister,
Staatsrath.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.