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von Unsers des Prinzen von Oranien in Gott ruhenden Herrn Vaters
Gnaden gewünschet worden, solche aber wegen verschiedener immittelst ent-
standener weiterer Mißverständnisse und wechselseitiger Bedenklichkeiten, auch
darzwischen gekommener Sterbfälle, Kriegs= und anderer Ereignisse, nicht er-
folget, dannenhero diese hochwichtige Sache bis daher unerörtert geblieben ist,
daß Wir solchemnach für räthlich angesehen haben, einen nochmaligen Versuch
zu Hinlegung sothaner Mißverständnisse zu machen, auch endlich, nach mehr-
malen gepflogenen Unterhandlungen dahin übereingekommen sind, abgeredet,
geschlossen und Uns verglichen haben, wie hiernach folget.
Die bey der Erstens haben Wir Uns erinnert, daß, gleichwie vor der im Jahre
nrahrhenun 1255. vollzogenen Abtheilung Unserer uralten Nassauischen Stammslande,
behaltene ur= der Mannsstamm jedesmals mit Ausschluß derer Töchter des letztlebenden
sprüngliche
#em“nitatn und derer Schwestern gefolget ist, also in dem Theilungsbriefe selbst, dessen
Eigenthums Anfang ist: In nomine Domini Amen. Walramus et Otto Comites de
aller alten
Nassauischen Nassowe, und sich endet: Datum et actum apud Nassowe Anno Do-
Stammslande, mini 1255. mense Decembris, qduinta feria post festum beate Lucie
Virgimis, — sowohl die paßiv= als activ bereits heimgefallene oder künftig
heimfallende Lehne nebst dem Stammhanse Nassau und dem ganzen Einrich
in wirklicher Gemeinschaft des Genusses, so wie die sämtliche übrige eigen-
thümliche Stamms-Lande, der Vertheilung derer Einkünfte ungeachtet, in
einer wahren Gemeinschaft des Grundeigenthums gelassen worden und noch
sind, allermaßen mehrere annoch vorhandene, einige Jahre nach der Theilung
vollzogene Urkunden Unserer theilenden Anherren, weiland Grafen Walrams
ist der Giund ei= und Otten selbst, gleich denen im Jahre 1309. und 1324. unter denen da-
kuger narsgool mals lebenden sämtlichen Stammsverwandten Grafen Gerlach und Walrabe
Gebrüderen, mit denen Gebrüderen, Grafen Heinrich, Emich und Johann,
für Sich und Ihre Erben, auch Lande und Leute, die Sie damals besessen,
oder die Sie und Ihre Erben künftig gewinnen würden, abgeschlossenen
ewigen Erbverbindnissen, nebst der beibehaltenen Gemeinschaft des Stamm-
namens und Wappens mit mehrerem zu erkennen geben, und solchergestalt auf
das dentlichste bewähren, wasmaßen von einer Todttheilung der beiden Fürst-