Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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von Unsers des Prinzen von Oranien in Gott ruhenden Herrn Vaters 
Gnaden gewünschet worden, solche aber wegen verschiedener immittelst ent- 
standener weiterer Mißverständnisse und wechselseitiger Bedenklichkeiten, auch 
darzwischen gekommener Sterbfälle, Kriegs= und anderer Ereignisse, nicht er- 
folget, dannenhero diese hochwichtige Sache bis daher unerörtert geblieben ist, 
daß Wir solchemnach für räthlich angesehen haben, einen nochmaligen Versuch 
zu Hinlegung sothaner Mißverständnisse zu machen, auch endlich, nach mehr- 
malen gepflogenen Unterhandlungen dahin übereingekommen sind, abgeredet, 
geschlossen und Uns verglichen haben, wie hiernach folget. 
Die bey der Erstens haben Wir Uns erinnert, daß, gleichwie vor der im Jahre 
nrahrhenun 1255. vollzogenen Abtheilung Unserer uralten Nassauischen Stammslande, 
behaltene ur= der Mannsstamm jedesmals mit Ausschluß derer Töchter des letztlebenden 
sprüngliche 
#em“nitatn und derer Schwestern gefolget ist, also in dem Theilungsbriefe selbst, dessen 
Eigenthums Anfang ist: In nomine Domini Amen. Walramus et Otto Comites de 
aller alten 
Nassauischen Nassowe, und sich endet: Datum et actum apud Nassowe Anno Do- 
Stammslande, mini 1255. mense Decembris, qduinta feria post festum beate Lucie 
Virgimis, — sowohl die paßiv= als activ bereits heimgefallene oder künftig 
heimfallende Lehne nebst dem Stammhanse Nassau und dem ganzen Einrich 
in wirklicher Gemeinschaft des Genusses, so wie die sämtliche übrige eigen- 
thümliche Stamms-Lande, der Vertheilung derer Einkünfte ungeachtet, in 
einer wahren Gemeinschaft des Grundeigenthums gelassen worden und noch 
sind, allermaßen mehrere annoch vorhandene, einige Jahre nach der Theilung 
vollzogene Urkunden Unserer theilenden Anherren, weiland Grafen Walrams 
ist der Giund ei= und Otten selbst, gleich denen im Jahre 1309. und 1324. unter denen da- 
kuger narsgool mals lebenden sämtlichen Stammsverwandten Grafen Gerlach und Walrabe 
Gebrüderen, mit denen Gebrüderen, Grafen Heinrich, Emich und Johann, 
für Sich und Ihre Erben, auch Lande und Leute, die Sie damals besessen, 
oder die Sie und Ihre Erben künftig gewinnen würden, abgeschlossenen 
ewigen Erbverbindnissen, nebst der beibehaltenen Gemeinschaft des Stamm- 
namens und Wappens mit mehrerem zu erkennen geben, und solchergestalt auf 
das dentlichste bewähren, wasmaßen von einer Todttheilung der beiden Fürst-
	        
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