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genen, oder unmittelbar angränzenden, schon heimgefallenen oder künftig heim-
fallenden Lehngüter, Zehnten und Nutzungen verstanden seyn, und diese nicht
wieder verliehen, sondern eingezogen und zu denen Kammer Einkünften ge-
schlagen werden sollen, so bleibet gleichwohl einem jeden regierenden Fürsten
frey, die außerhalb seiner Landesgränzen erfindliche, bereits heimgefallene jedoch
noch nicht in den Erbgang gekommene Lehne, durch wirkliche Verleihung, so
wie die hinkünftig heimfallende, vermittelst zu ertheilender Exspectanzien, nach
seinem Wohlgefallen, doch ohne Veränderung der Lehns Natur und Eigen-
schaft, von neuem zu begeben, immaßen Wir hierunter seinem guten Willen
und seiner Gnade gegen die Seinige, oder andere wohlverdiente Personen,
einige Gränzen zu setzen nicht gemeynet sind. Uebrigens bleibet allen in
diesem Erbverein begriffenen Fürsten ohnbenommen, unter sich einige gut und
diensam findende Veräuserungen und Vertauschungen, als wodurch dem Stamme
keine Güter entfremdet werden, zu vollziehen, ohne daß hierzu der übrigen
Agnaten Einwilligung nöthig erachtet werde.
Gleich denen Veräuserungen ist
Dreizehntens das gefährliche und unvorsichtige Schuldenmachen be-
reits in allen Satzungen Unsers Fürstlichen Gesamthauses überhaupt, so wie
in dem oft angezogenen Erbvertrage vom Jahre 1736. ausdrücklich verboten.
Je größer nun der Schade und besorgliche Nachtheil ist, welcher dadurch
Unserem Fürstlichen Gesamthause, und Unseren Nachkommen sowohl, als
Unseren Landen und getreuen Unterthanen zugezogen werden kann, desto sorg-
fältiger sind Wir auch bedacht diesem Unwesen für die Zukunft zu begegnen.
In solcher Absicht haben Wir, die sämtliche Fürsten, Uns verbunden,
verabredet und verglichen, verbinden Uns auch und versprechen bey Fürstlichen
wahren Worten und Ehren, hiermit und in Kraft dieses, daß sowohl Wir
als Unsere Erben und Nachkommen, aller frivoler, unrechtfertiger oder gar
gefährlicher Schulden Uns enthalten, Unsere in dem Erbverein begriffene
Fürstliche Lande, Fürstenthümer, Graf= und Herrschaften, Güter, Renten,
Rechte und Gerechtsame, ohne dringende Noth und ohne erhebliche hiernächst
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h) Verbot aller
unrechtfertiger
unverbindlicher
Schulden.