Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Allermasen nun solchergestalten 
Neunzehntens für die ewige Zusammenhgltung Unserer Fürstlich 1-g Verkön= 
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Nassauischen Reichslande, auch für die Abwendung alles Nachtheiles, so wie Freung. 
für deren mögliche Aufnahme hinlängliche Vorsehung geschehen ist; dieser End- al asan 
zweck aber, ohne ein freundvertrauliches Einverständnis Unserer der Fürsten Oauses unter sich. 
zu Nassau, vollständig nicht erzielet werden kann; also gereden und versprechen 
Wir einander für Uns, Unsere Nachkommen und Nachfolger, Erben und Erb- 
nehmen, in der Uns beiwohnenden treu-redlich= und aufrichtigsten Gesinnung, 
allezeit ein vertrauliches Vernehmen mit einander zu unterhalten und alles 
dasjenige zu vermeiden, so darinne einigen Anstoß erwecken könnte, folglich, 
wann dergleichen etwas entstehen wollte, es einander freundschaftlich zu offen- 
baren, damit alles Mißverständnis gehoben und die Sache wieder in den 
Weg der ewigen und unverbrüchlichen Freundschaft, die Wir einander hiermit 
zusagen, eingeleitet werde. 
Wir wollen auch 
Zwanzigstens in dem Falle, daß wider Verhoffen dennoch einige Besestigung 
Mißverständnisse unter Uns oder Unsern Nachkommen sich ereignen sollten, desselben a)durch 
welche nach mehrmaligem Versuch durch eine gütliche Correspondenz oder Con= nalausträge; 
ferenz nicht gehoben werden könnten, Uns derer in denen Reichssatzungen 
ohnehin begründeten Austräge gebrauchen, solche aber dahin bestimmen, daß 
in dem Falle, da in Unserer Fürstlichen Nassau-Saarbrückischen Linie einige 
Mißverständnisse sich ereignen sollten, Wir der Prinz von Oranien als Fürst 
zu Nassau, oder Unsere Nachfolger an der Regierung, auf die an Uns gebrachte 
Rcquisition, zu deren Beylegung vier Unserer trefflichsten Räthe, deren jedem 
Theil zween zu erwählen frey stehen, der Obmann aber von Uns benahmt 
werden solle, nach Entschlagung ihrer denen streitenden Fürsten geleisteten 
Pflichten, niedersetzen, die Güte versuchen, und in deren Entstehung, durch 
solche die Sache längstens binnen Jahresfrist nach behöriger Verhandlung 
derselben, rechtlich entscheiden lassen sollen und wollen. 
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