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b) durch recht-
lichen thätigen
Beistand in
Nothfällen;
Auf gleiche Weise sollen, wenn in Unserer, des Prinzen von Oranien,
Fürsten zu Nassau, Linie, über Unsere in diesem Erbvereine begriffene Land
und Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, oder was auf diese
Lande einen Bezug hat, einige Irrungen entstehen sollten, die im Streit
befangene Theile einen gleichen Austrag, welchen Wir die Fürsten der Nassau-
Saarbrückischen Linie für Uns und Unsere Landesnachfolger, auf vorhin ge-
dachte Art, niederzusetzen versprechen, anzunehmen und dessen rechtlichen Ent-
scheid zu erwarten gehalten seyn.
Daferne aber zwischen Unsern beiden Hauptstämmen, oder einer Haupt-
und einer special Linie, Unsern und deren Erben und Erbnehmen, es seye
über den Inhalt des gegenwärtigen Erbvertrages, oder worüber es sich sonst
zutragen möchte, mit alleiniger Ausnahme der unten erwähnten gualificirten
Uebertrettung der erbvereinsmäsigen Verbindlichkeit, einige Irrungen sich ereig-
neten, welche nach mehrmaligem Versuche durch eine freundvetterliche Corre-
spondenz oder Conferenz nicht gehoben werden könnten; so sollen alsdann von
jeglicher Seite zween Unserer Räthe, welche in der Sache die Feder nicht
geführet haben, ernannt, solche ihrer Uns und Unseren Nachkommen geleisteten
Pflichten entlassen, unter Direction eines von dem general Hausdirectorio
zu ernennenden Obmanns, welcher sofort seiner gemeinsamen Pflichten eben-
falls zu entlassen ist, und hierauf mit votiren soll, zusammengesetzt, von
solchen wiederhohlt die Güte versucht, in deren Entstehung aber die Sache
behörig instrurret, und in dem Falle, daß vier Stimmen gegen eine sich
vereinigten, definitive entschieden, andern Falls aber die Acten an eine aus-
wärtige Fürstliche Regierung, oder Juristenfacuktät, welche unter vieren, wo-
von ein jeder Theil zwey vorzuschlagen hat, durch das Loos zu bestimmen
ist, versandt und der Entscheid von daher erwartet werden.
Ein und zwanzigstens verbinden Wir Uns, in Sachen, so Unsere
beiderseitige Fürstlich Nassauische Lande, Güter, Rechte und Gerechtsame an-
gehen, bey Vorfallenheiten von Wichtigkeit, vertraulich miteinander zu Rathe
zu gehen, auch, wo es im Falle einer bevorstehenden Vergewaltigung nöthig