Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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b) durch recht- 
lichen thätigen 
Beistand in 
Nothfällen; 
Auf gleiche Weise sollen, wenn in Unserer, des Prinzen von Oranien, 
Fürsten zu Nassau, Linie, über Unsere in diesem Erbvereine begriffene Land 
und Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, oder was auf diese 
Lande einen Bezug hat, einige Irrungen entstehen sollten, die im Streit 
befangene Theile einen gleichen Austrag, welchen Wir die Fürsten der Nassau- 
Saarbrückischen Linie für Uns und Unsere Landesnachfolger, auf vorhin ge- 
dachte Art, niederzusetzen versprechen, anzunehmen und dessen rechtlichen Ent- 
scheid zu erwarten gehalten seyn. 
Daferne aber zwischen Unsern beiden Hauptstämmen, oder einer Haupt- 
und einer special Linie, Unsern und deren Erben und Erbnehmen, es seye 
über den Inhalt des gegenwärtigen Erbvertrages, oder worüber es sich sonst 
zutragen möchte, mit alleiniger Ausnahme der unten erwähnten gualificirten 
Uebertrettung der erbvereinsmäsigen Verbindlichkeit, einige Irrungen sich ereig- 
neten, welche nach mehrmaligem Versuche durch eine freundvetterliche Corre- 
spondenz oder Conferenz nicht gehoben werden könnten; so sollen alsdann von 
jeglicher Seite zween Unserer Räthe, welche in der Sache die Feder nicht 
geführet haben, ernannt, solche ihrer Uns und Unseren Nachkommen geleisteten 
Pflichten entlassen, unter Direction eines von dem general Hausdirectorio 
zu ernennenden Obmanns, welcher sofort seiner gemeinsamen Pflichten eben- 
falls zu entlassen ist, und hierauf mit votiren soll, zusammengesetzt, von 
solchen wiederhohlt die Güte versucht, in deren Entstehung aber die Sache 
behörig instrurret, und in dem Falle, daß vier Stimmen gegen eine sich 
vereinigten, definitive entschieden, andern Falls aber die Acten an eine aus- 
wärtige Fürstliche Regierung, oder Juristenfacuktät, welche unter vieren, wo- 
von ein jeder Theil zwey vorzuschlagen hat, durch das Loos zu bestimmen 
ist, versandt und der Entscheid von daher erwartet werden. 
Ein und zwanzigstens verbinden Wir Uns, in Sachen, so Unsere 
beiderseitige Fürstlich Nassauische Lande, Güter, Rechte und Gerechtsame an- 
gehen, bey Vorfallenheiten von Wichtigkeit, vertraulich miteinander zu Rathe 
zu gehen, auch, wo es im Falle einer bevorstehenden Vergewaltigung nöthig
	        
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