Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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brũcischen special subsisti Os-- « : . . . ,- 
Hausdirerwrio subsistirende drei Fürstliche Linien gerichtetes Seniorat und Directorium ein- 
verbleibet. geführet ist, so behält es hierbey sein unveränderliches Bewenden. 
So gewiß nun auch aus der vorstehendermaßen festgesetzten Gemeinschaft 
des Grundeigenthums, civil Mitbesitzes, und der Natur eines pactirten Familien- 
fideicommisses alle mögliche Fälle ihre hinlängliche Entscheidung erhalten; so 
erfordert doch v 
welt Vorseung Vier und zwanzigstens der Blick in die Zukunft und, die Er- 
tier Sterb= wägung der gewissen Sterblichkeit, eine nähere Vorsorge. Wir haben in 
e. 
I. Ordnung solcher Absicht 
der Succes—- ; ; · ... 
Homnachweb 1) auf die Successionsordnung des Mannsstamms in allen möglichen 
cher bas Rechtd Fällen; 
a. das Recht der » » »« 
Erstgeburt in 2) auf die Anordnung derer Vormundschaften für unmündige Landes— 
Kiir unit ahne folger und andere Fürstliche Kinder; 
aleschten mn- 3) auf die einem jeden Fürsten zustehende Befugnis einen lezten Willen 
zu errichten; 
4) auf die Versorgung derer Wittwen, und 
5) auf die Berathung derer Fürstlichen Töchter und Abfindung derer- 
selben auch anderer Allodialerben, Unser Augenmerk geheftet. 
So viel nun den ersten Gegenstand, die Successionsordnung des Manns- 
stammes betrift, ist das so eben bestätigte enge Verband der Freundschaft, 
worinne Wir sämtliche aus einem Stamm entsprossene Fürsten stehen, so wie 
die Verknüpfung Unserer erbvereinten Lande, der Beweggrund, welcher Unsere 
Entschliesungen und Verbindungen in solcher Absicht bestimmet. 
Der Fall des Ablebens eines Unser der erbvereinten Fürsten mit Hinter- 
lassung successionsfähiger volljähriger Söhne bedarf keiner Vorsehung, nach- 
deme das Recht der Erstgeburt allbereits in denen sämtlichen Haupt= und 
special Linien Unseres Fürstlichen Hauses eingeführt, und respective bisher 
beobachtet worden ist. Indessen wollen Wir zu allem Ueberfluß sothanes 
Recht der Erstgeburt mit der dabey zum Grund liegenden Untheilbarkeit derer 
einer jeden Fürstlichen Linien zugetheilten Lande in Kraft dieses dergestalten
	        
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