Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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h. Redliches 
Verhalten 
des letzten 
einer Linie, 
in der Regierung 
und Verwaltung 
seiner Lande; 
accresciren und zufallen, auch in dem Falle, daß die gegenwärtige drey special 
Linien Unser derer Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, annoch blüheten, nach der 
in dem Fürstlich Nassan-Saarbrückischen Hauptstamme festgesetzten Successions= 
ordnung succedirt, die Lande nach zuserster Möglichkeit zusammengehalten, 
des Endes eine anderweite Ausgleichung versuchet, und im übrigen eben das, 
was oben wegen Zusammenhaltung der zusammen gehörigen Landesstücke ist 
verordnet worden, auch in diesem Falle beobachtet, einer zu Streit und Mis- 
vergnügen, auch zum größten Schaden der Unterthanen gereichenden Gemein- 
schaft aber auf keine Weise Statt gegeben werden. 
Allermasen hiernächst 
Ein und dreisigstens dieser Erbverein nicht nur die eventuale 
Succeßion, nicht blos die Vermehrung des Lustre Unseres Hauses, sondern 
auch die Wohlfahrt Unserer erbvereinten gesamten Lande, Leute und getrenen 
Unterthanen zum Zweck hat; so verstehet es sich von selbst, daß keiner von 
Uns, Unsern Erben und Nachkommen, in dem Falle, wo Er wahrnehmen 
sollte, daß seine Linie sich zum Ende neigte, irgend etwas thun oder unter- 
nehmen werde, das seinen Agnaten, oder denen Landen und Unterthanen, 
deren Grundeigenthum und civil Mitbesitz jenen vorhin zustehet, zum Ver- 
derben und Nachtheil gereichte; wie dann Unser Vertrauen, welches Wir des- 
falls gegen einander und zu Unsern Fürstlichen Nachkommen hägen, unbe- 
schränkt ist; alldieweilen jedoch nicht selten bey solchen Ereignissen sich üble 
Rathgeber einzuschleichen pflegen, so ist in Absicht auf künftige Zeiten be- 
dungen und festgesetzet worden, daß von dem etwaig lezten seiner Linie oder 
seines Stammes, sämtliche Lande und Leute in ihrem Wesen und guten 
Stande sorgfältig erhalten, die Benachtheiligung derselben hingegen, zum 
Beispiele, die Verwüstung derer Waldungen, die Vernachläßigung derer öffent- 
lichen Gebäude, die Vorauserhebung derer Landeseinkünfte und wie dergleichen 
Erlaubte Vor-Beschädigungen des Landes Nachfolgers nur immer erdacht werden mögen, 
kehrungen 
und 
Rettungsmittel schlechterdings unterlassen, widrigenfalls aber ersagtem Nachfolger frey stehen 
des Landes Nach- 
folgers gegen eine 
solle, mit Vorbeygehung der oben festgesetzten Ansträge, die behufige Mandata
	        
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