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Ehepacten bedungen und sonst verbindlich versprochen worden ist, oder noch
wird versprochen, allenfalls auch durch künftige Dispositionen in einer Fürstlichen
special Linie wird festgesetzt werden, sein ungeändertes Bewenden haben solle.
Auf den Fall der Erlöschung eines ganzen Hauptstammes hingegen, ist
verabredet und bedungen, daß einer oder mehreren vorhandenen Fürstlichen
Witwen dieses Stammes ohne Unterschied, ob Sie von einem regierenden
Fürsten oder einem nachgebohrnen Prinzen des Fürstlichen Hauses verlassen
worden wären, dasjenige, was Sie in die Fürstlich Nassauische Lande wirklich
eingebracht haben, und darinne erweislich ist verwendet, so wie das, was Ihnen
in Ihren Ehepacten zu Ihrem Wittum ist zugesichert worden, in so ferne das,
was einer jeden bestimmt ist, auser der gewöhnlichen Wohnung und denen
verhältnismäsigen Naturalien, den zwanzigsten Theil des unabgekürzten rohen
Ertrags der jährlichen Einkünfte desjenigen Theils derer Fürstlich Nassanischen
Lande, welcher dem oder denen Landesnachfolgern wirklich zu Theil wird, nicht
übersteiget, ohne allen Abzug und Schmälerung verabreichet, anderergestalt aber
nach diesem Maasstabe verhältnismäsig gemindert werden solle.
Eben so soll es
5. Versorgung Sechs und dreisigstens in Ansehung derer Töchter, als des fünften
und Iübsidung Gegenstands Unserer Vorsorge, so lange beide Hauptstämme aufrecht stehen,
Toe em der Deputaten und Aussteuer halber dermasen gehalten werden, wie es in
Hitande ver ei jedem Stamme und besonders in Unseren, derer Fürsten zu Nassau-Saar-
stämme. brücken, annoch subsistirenden special Linien, verordnet und Herkommens ist,
oder hinkünftig noch wird verordnet und beliebet werden.
Daferne aber
Sieben und dreisigstens der Mannsstamm eines ganzen Haupt-
.2 stammes mit Hinterlassung unberathener Prinzessinnen abgehen sollte, ist auf
mes, beides so= solchen Fall bedungen und verglichen, daß, mit Vorbehalt dessen, was hiernächst
wohl in Ansehung
der de pu gete unten wegen der Allodialerbschaft auf alle Fälle abgeredet und festgesetzt worden
a es Hey-
rathsgutes ist, einer jeden vorhandenen Prinzessin des abgegangenen Fürstlichen Stammes,