19. 196
respective Bruders, Vetters und Erblassers, gleiche Rechte zustehen, und die sippte Erben in
» hrer Ordnung
denen Töchtern so eben nach gewissen Rubricken zugestandene Stücke derselben, gelangen sollen.
wie solche nur immer an den Verstorbenen gekommen seyn mögen, auch diesen
ohne Widerspruch verabfolget werden.
Auser diesem soll
Bierzigstens denen Töchtern und in deren Mangel andern nächst c) Bestimmung
gesippten Allodialerben eines ganzen Hauptstammtheiles, auf den Fall der tespendben hen-
Erlöschung eines solchen Stammes, eine Summe von fünfmal Hundert Tausend Minken boaren "„Q
Gulden im zwanzig Guldenmünzfuß, in fünf unverzinslichen Jahresterminen, summe.
von dem Landesfolger unweigerlich baar bezahlet, fort Ihnen dasjenige, worüber
ein Fürst, nach der Ihme oben Ar. XXXIV. zugestandenen Befugnis, zu
Ihren Gunsten disponirt haben wird, gelassen, dagegen aber auch von Ihnen,
an irgend einige andere, in denen unter diesem Erbverein begriffenen Fürstlich
Nassauischen deutschen Landen, erfindliche beweglich= oder unbewegliche Be-
situngen, welche nicht unter die in den vorhergehenden Ihnen zugestandene
Rubricken gehören, einiges Recht gesucht, oder einige Forderung erdacht, gemacht
eder gestattet werden.
Indessen soll diejenige Uebereinkunft, welche Wir, die jetzt pactirende Bestätigung
Fürsten, zu Gunsten einer Erbtochter, Schwester oder nächsten Allodialerbin weiterer zutfin.
eines Hauptstammes, zur Verbesserung Ihrer Abfindung, auf alle Fälle weiter kunkt.
treffen werden, Ihres Verzichts und dieser Unserer verbindlichen Abrede un-
geachtet, von dem Landesfolger des andern Hauptstammes in alle Wege
gehalten, und eine solche Allodialerbin hierunter, Unserer Absicht zuwider,
nicht verkürzet werden.
Dieses vorausgesetzt, verbleiben Was denen Al-
Ein und vierzigstens dem Landesfolger neben allen und jeglichen, kahtalüen e-
so alt als neu erworbenen Städten, Schlössern, Dörfern, Gütern, Häusern zhede an
u
und andern Liegenschaften, deren etwaigen Meliorationen, auch allen und jeden S#cetskr.
Renten, Rechten und Gerechtsamen, zuforderst die Archive, Registraturen und Lchent à.3 Lan