Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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respective Bruders, Vetters und Erblassers, gleiche Rechte zustehen, und die sippte Erben in 
» hrer Ordnung 
denen Töchtern so eben nach gewissen Rubricken zugestandene Stücke derselben, gelangen sollen. 
wie solche nur immer an den Verstorbenen gekommen seyn mögen, auch diesen 
ohne Widerspruch verabfolget werden. 
Auser diesem soll 
Bierzigstens denen Töchtern und in deren Mangel andern nächst c) Bestimmung 
gesippten Allodialerben eines ganzen Hauptstammtheiles, auf den Fall der tespendben hen- 
Erlöschung eines solchen Stammes, eine Summe von fünfmal Hundert Tausend Minken boaren "„Q 
Gulden im zwanzig Guldenmünzfuß, in fünf unverzinslichen Jahresterminen, summe. 
von dem Landesfolger unweigerlich baar bezahlet, fort Ihnen dasjenige, worüber 
ein Fürst, nach der Ihme oben Ar. XXXIV. zugestandenen Befugnis, zu 
Ihren Gunsten disponirt haben wird, gelassen, dagegen aber auch von Ihnen, 
an irgend einige andere, in denen unter diesem Erbverein begriffenen Fürstlich 
Nassauischen deutschen Landen, erfindliche beweglich= oder unbewegliche Be- 
situngen, welche nicht unter die in den vorhergehenden Ihnen zugestandene 
Rubricken gehören, einiges Recht gesucht, oder einige Forderung erdacht, gemacht 
eder gestattet werden. 
Indessen soll diejenige Uebereinkunft, welche Wir, die jetzt pactirende Bestätigung 
Fürsten, zu Gunsten einer Erbtochter, Schwester oder nächsten Allodialerbin weiterer zutfin. 
eines Hauptstammes, zur Verbesserung Ihrer Abfindung, auf alle Fälle weiter kunkt. 
treffen werden, Ihres Verzichts und dieser Unserer verbindlichen Abrede un- 
geachtet, von dem Landesfolger des andern Hauptstammes in alle Wege 
gehalten, und eine solche Allodialerbin hierunter, Unserer Absicht zuwider, 
nicht verkürzet werden. 
Dieses vorausgesetzt, verbleiben Was denen Al- 
Ein und vierzigstens dem Landesfolger neben allen und jeglichen, kahtalüen e- 
so alt als neu erworbenen Städten, Schlössern, Dörfern, Gütern, Häusern zhede an 
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und andern Liegenschaften, deren etwaigen Meliorationen, auch allen und jeden S#cetskr. 
Renten, Rechten und Gerechtsamen, zuforderst die Archive, Registraturen und Lchent à.3 Lan
	        
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