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Titel 1.
Bestand der Porjahre.
8. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XV. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XV. Fi—
nanzperiode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Credite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1) die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880
reservirten Credite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit die-
selben in der XV. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
2) die nach §. 1 Abs. 3 Ziffer 2, 4, 5 und 9 des vorgedachten Gesetzes reservirten
Credite für Landneubanten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, sowie für Förderung und Pflege
der Kunst, ferner für den auf Grund des Gesammtbeschlusses beider Kammern
des Landtages vom 21. Februar 1878 zur Errichtung eines Illerwehres bei
Filzingen auf Rechnung der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unab-
weisbare Ausgaben gewährten Staatszuschuß, soweit dieselben in der XV. Finanz-
periode nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben;
3). die durch das Gesetz vom 10. März 1879 bewilligten Credite für die Kosten
zur Durchführung von Aenderungen in den Bezirken der inneren Verwaltung,
dann zur Durchführung der Reichs-Prozeßordnungen und des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes, insoweit dieselben in der XV. Finanzperiode nicht zur Ver-
wendung kamen, mit der Bestimmung, daß Ersparungen an den unter Ziff. II
lit. A (Art. 1) des Gesetzes vom 10. März 1879 aufgeführten Crediten zur