Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Artikel 1. 
Die Ersparnisse, welche sich an den durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 
28. Februar 1880, einen Vorschußkredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betr., 
für Erwerbung 2c. von Exerzier= und Schießplätzen bewilligten Mitteln ergeben, sind zu der 
infolge der eingetretenen Heeresverstärkung nöthig gewordenen Erwerbung und Erweiterung 
nachstehender Exerzier= und Schießplätze zu verwenden: 
a) zur Erwerbung eines zweiten Garnisons-Schießplatzes zu Amberg, 
b) zur Erwerbung eines Infanterie-Exerzierplatzes zu Bayreuth, 
c) zur Erweiterung des Garnisons-Schießplatzes zu Bayreuth, 
c) zur Erweiterung des Garnisons-Exerzierplatzes zu Würzburg. 
Artikel 2. 
Der Nachweis über die Verwendung der nach Artikel 1 genehmigten Ersparnisse hat 
in der nach Artikel 4 des Vorschußkreditgesetzes vom 28. Februar 1880 jährlich zu legenden 
Rechnungs-Nachweisung unter gesondertem Vortrage zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 28. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Futz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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