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Gesetz, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend.
kndwig lIl.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Die Königliche Staatsregierung ist ermächtigt, den Gemeinden und Privaten, welche
gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung und Vervollständigung
der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vizinalbahnen betreffend, beziehungs-
weise auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1870, den Bau von Vizinal-
bahnen durch die bayerische Ostbahngesellschaft betreffend, zum Bau der Vizinalbahnen den
Aufwand für die Grunderwerbung und die Herstellung der Erdarbeiten bestritten haben, den
auf den Rechnungstitel „Erd= und Dammbauarbeiten“ entfallenden Aufwand, soweit dieselben
hiemit belastet sind, je zur Hälfte zurückzuvergüten.
Artikel 2.
Für den Fall, daß die betheiligten Gemeinden und beziehungsweise Privaten auf die
ihnen gesetzlich und vertragsmäßig zustehenden Ansprüche auf Ueberlassung von Einnahms-
überschüssen zur Verzinsung und Amortisation des für Grunderwerbung und Erdarbeiten
aufgewendeten Kapitals Verzicht leisten, ist die Königliche Staatsregierung ermächtigt, den-
selben auch die zweite Hälfte des in Artikel 1 bezeichneten Aufwandes zurückzuvergüten.
Artikel 3.
Die nach Artikel 1 und 2 zu vergütenden Beträge sind den Beständen des Viziual-
Eisenbahnbaufonds zu entnehmen.
Artikel 4.
Für den Fall, daß die in Artikel 2 vorgesehene Verzichtleistung bis zum 30. Dezember 1882
nicht erfolgt, ist die Königliche Staatsregierung ermächtigt, vom 1. Januar 1882 an über
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