Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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die Ueberschüsse, welche bei dem Betriebe der nach den Spezialgesetzen vom 29. April 1869, 
10. Juli 1870, 18. Februar 1871, 27. Juli 1874 und 29. Juli 1876 gebauten Vizinal- 
bahnen sich ergeben werden, in nachstehender Weise zu verfügen: 
a) 
b) 
Von dem jährlichen Ueberschusse, welcher bei der einzelnen Vizinalbahn nach 
Bestreitung sämmtlicher auf den Betrieb und die Unterhaltung erwachsenen Kosten 
auf Grund der durch die Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten vorgenommenen 
Feststellung sich ergibt, hat zunächst die Eisenbahnbetriebskasse einen vierprozentigen 
Zins des vom Staate aus der Eisenbahnbau-Dotationskasse und dem Vizinal- 
Eisenbahnbaufonde bestrittenen Aufwandes in Anspruch zu nehmen. 
Bei Feststellung dieses Aufwandes sind die auf den Rechnungstitel „Erd- 
und Dammarbeiten“ (Artikel 1) fallenden Ausgaben außer Ansatz zu lassen; 
dagegen sind auf den Rechnungstitel „Maschinen und Requisiten zum Betriebe 
der Bahn“ ohne Rücksicht auf die dort bisher verrechneten Ausgaben für jeden 
Kilometer einer Vizinalbahn 8,000 -XK dem Staatsaufwande hinzuzurechnen. 
Nach Deckung des vierprozentigen Zinses des hienach festgestellten Staats- 
aufwandes ist der etwaige Mehrertrag zur Tilgung der Zinsrückstände aus 
früherer Zeit vom Jahre 1882 an, jedoch ohne Anrechnung von Zwischenzinsen, 
zu verwenden. 
Ein nach Abzug der sub a festgesetzten Leistungen weiter verbleibender Ueber- 
schuß wird den an der einzelnen Bahn durch Bestreitung der Grunderwerbung 
betheiligten Interessenten hinausgegeben. 
Der ihnen zufallende Betrag ist zu verwenden zur Deckung einer vier- 
prozentigen Verzinsung des ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verbleibenden 
Zuschusses zum Bahnbau vom 1. Januar 1882 an und der Rückstände dieser 
Verzinsung, jedoch ohne Anrechnung von Zwischenzinsen. 
Jeder weitere Ueberschuß ist zur Tilgung an dem Aufwande für Grund- 
erwerbung abzuschreiben. 
Nach vollständiger Tilgung des Aufwandes der Interessenten entfällt jeder 
Anspruch derselben auf Antheilnahme an Ueberschüssen.
	        
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