Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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24. das Gymnasium zu Marienwerder, 49. das Gymnasium zu Fürstenwalde, 
25. „ „ „ Neustadt i. Westpr., 50. „ » „ Guben (verbunden mit 
26. „ „ Strasburg i. Westpr. der Realschule I. Ordn. das.) 
27. „ „ „ Thorn (verbunden mit 51. das Gymnasium zu Königsberg i. d. Neu- 
der Realschule I. Ordn. das.). mark, 
. « 52.,, ,, „Kottbus (verbunden mit 
Provinz Brandenburg. der höheren Bürgerschule das.) 
28. Das Askanische Gymnasium zu Berlin, 53. „ Gymnasium zu Küstrin, 
29., Französische Gymnasium daselbst, 54. „ "„ Landsberg a. d. Warthe, 
30. Friedrichs-Gymnasium daselbst. (verbunden mit der Realschule I. Ordn. das.), 
31. „, Friedrichs-Werder'sche Gymnasium das.., 55. das Gymnasium zu Luckau, 
32., Friedrich-Wilhelms-Gymnasium daselbst, 56. „ „ Neu-Ruppin, 
33. „ Humboldts-Gymnasium daselbst, 57. „ „Potsdam, 
34. , Jaachimsthal'sche Gymnasium daselbst, 58. » „Prenzlau (verbunden 
35. „ Gymnasium zum grauen Kloster daselbst, mit der Realschule I. Ordn. das.), 
36. „ Köllnische Gymnasium daselbst, 59. „ Gymnasium zu Sorau, 
37. „ Koönigstädtische Gymnasium daselbt, 60. ,r » „Spandau, 
38. „ Leibniz-Gymnasium daselbst, 61. „ „ „ Wittstock, 
39. „ Luisenstädtische Gymnasium daselbst, 62. 
40. „ Sophien-Gymnasium daselbst, 
41. „ Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
42. Gymnasium zu Brandenburg, 
„ Pädagogium „ Ziüllichau. 
Provinz Pommern. 
43. die Ritter-Akademie daselbst, 63. Das Gymnasium zu Anklam, 
44. das Gymnasium zu Charlottenburg, 64. " „ „ Belgard, 
45. "„ » „ Eberswalde, 65. "„ R„ „ Cöslin, 
46. . » »Frankfurta.d.Ode1-,s66.» » „Colberg (verbunden mit 
47. » „ Freienwalde a. d. Oder, « der Realschule I. Ordn. das.), 
48. 
bFriedeberg i. d. Neumark, )67. „ Gymnasium zu Demmin, 
1 I7 
–. —— —— — — 
*) Die Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen eine zur Ertheilung wissenschaftlicher 
Befähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigte Realschule, bezw. höhere Bürger- 
schule mit obligatorischem Unterricht im Latein nicht sich befindet, sind befugt, derartige Befähigungszeugnisse 
auch ihren von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, 
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrricht regelmäßig theilgenommen und ent- 
weder die Sekunda absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer besonderen 
Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums er- 
halten haben 
Zur Zeit sind dies die in dem Verzeichniß mit einem * bezeichneten Gymnasien und Progymna-= 
sien (A. a und B. a). 
47“
	        
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