Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

1. 15 
Nr. 13,22 
Bekanntmachung, den Staatsvertrag zwischen Bayern und Oesterreich vom 3. Mai 1868 über 
den Anschluß der zur Grafschaft Tyrol gehörigen Gemeinde Jungholz an das Bayerische Zoll= und 
indirekte Steuersystem betreffend. 
Staatsministerium des RKönigl. Hauses und des Aeußern. 
Nachdem im Königreiche mit dem 1. Juli 1880 das Gesetz vom 25. Febrnar 1880, 
betreffend den Branntweinaufschlag, in Wirksamkeit getreten und damit eine Abgabe auf 
ein im Artikel 4 des Vertrages vom 3. Mai 1868 (Regierungsblatt für das Königreich 
Bayern S. 1245 ff.) nicht erwähnten Erzeugniß gelegt worden ist, so wurde auf Grund 
dieses Artikels 4 alinea 2 und des 1. Absatzes alinea 2 und 4 des Schlußprotokolls 
vom 3. Mai 1868 durch einen Erklärungsaustausch mit der Kaiserlich Königlichen Regier- 
ung festgestellt, daß die in dem erwähnten Vertrage und Schlußprotokolle getroffenen Ver- 
einbarungen auch hinsichtlich der Erzeugung und Besteuerung des Branntweins (einschließlich 
der Branntweinübergangsabgaben) für die Gemeinde Jungholz seit 1. Juli 1880 zu 
gelten haben. 
Dieß wird mit dem Beifügen öffentlich bekannt gemacht, daß im Uebrigen die Be- 
stimmungen des Vertrages vom 3. Mai 1868 und des Schlußprotokolls hiezu vollkommen 
aufrecht und unberührt bleiben. 
München, den 24. Dezember 1881. 
Frhr. v. Crailsheim 
Der General-Sekretär, 
Dr. v. Prestele.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.