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Gewerbebetrieb betreffend (Ges.= und Ver.-Bl. S. 1— 14) für die Rentämter herzustellenden
Auszüge aus den Gewerbe-Anmelde= und den Gewerbe-Niederlegungs-Registern find seitens
der Gemeindebehörden den Rentämtern allmonatlich mitzutheilen.
Dem Ermessen der k. Regierungsfinanzkammern wird jedoch auheimgegeben, eine quar-
talweise Mittheilung der fraglichen Auszüge an die Rentämter für jene (Gemeinden anzu-
ordnen, rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten.
In welchen Fällen eine sofortige Mittheilung von Auszügen aus den Gewerbe-An-
melde-Registern stattzufinden hat, wird durch §. 6 Ziff. 2 gegenwärtiger Vorschriften be-
sonders bestimmt werden.
8. 2.
Soferne die dem Rentamte mitgetheilten Auszüge aus den Anmelde-Registern den für
die Feststellung der Normal= und Betriebsanlage nöthigen Sachverhalt in erschöpfender und
glaubwürdiger Weise enthalten, hat das Rentamt die Gewerbsteuer mit Wirksamkeit vom
nächsten auf die Eröffnung des Betriebs folgenden Stenerziele provisorisch festzusetzen.
Außerdem ist vor Vollzug der provisorischen Einsteuerung der Gewerbtreibende vom
Rentamte zur Abgabe einer besonderen Steuererklärung nach Vorschrift des Art. 24 des
Gewerbsteuergesetzes anzuhalten, deren Richtigkeit das Rentamt nach Anleitung der Be-
stimmungen in Art. 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes einer Prüfung zu unterstellen, und die
hienach veranlaßten Erhebungen zu pflegen hat. Diese Erhebungen sind insbesondere auch
darauf zu richten, ob überhaupt eine Rektifikation der Gewerbstener innerhalb der Steuer-
periode stattzufinden hat, und nicht bezüglich des neu angemeldeten Gewerbes gemäß Art. 57
Abs. 2 und 3 ein unnnterbrochener Betrieb anzunehmen ist oder lediglich eine Namensum-
schreibung in der Steuerliste veranlaßt erscheint.
8. 3.
Auf Grund der mitgetheilten Auszüge aus den Gewerbe-Niederlegungs-Registern findet
von dem der Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuerziele die Abschreibung der Gewerb—
steuer durch das Rentamt dann statt, wenn die Betriebsbeendigung thatsächlich erfolgt ist
und das Rentamt sich hievon in geeigneter Weise vergewissert hat.
Die Anzeige der Betriebsbeendigung kann seitens des Pflichtigen oder der Hinter—