Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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umgeben von einem Lorbeer= und einem Palmenzweige, angebracht. Die Unterschrift ent- 
hält bei den für die Kreiskassen bestimmten Amtsstempeln die Worte K. B. KR EIS. 
KASSA, nebst dem Namen des betreffenden Kreises, bei dem für das k Stempelamt 
Nürnberg bestimmten Amtsstempel die Worte K. B. SrTrEMPELAMT NUERN- 
BERG.. « 
Die Entwerthung von aufgeklebten Marken nach Ziff. II Nr. 2 und Ziff. III der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. März 1882 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 116) 
setzt übrigens voraus, daß die Formulare bei der Abstempelung noch nicht 
ausgefüllt sind. Hiebei ist namentlich auch zu beachten, daß nach Anmerkung 3 zu 
Tarifnummer 4 des Reichs-Stempelabgabengesetzes vom 1. Juli 1881 die Namensunter- 
schrift nicht Voraussetzung der Stempelpflichtigkeit ist. Die unter Ziff. II Nr. 2 der 
obigen Bekanntmachung des Reichskanzlers getroffene Bestimmung bezweckt, vorzugsweise für 
die in §. 7a des Gesetzes bezeichneten Schriftstücke „vor dem Gebrauche gestempelte 
Formulare“ auch in einzelnen Stücken herzustellen. Die Entwerthung von Stempel- 
marken nach diesem Zeitpunkte, also nach Beginn des Gebrauches des Formulars 
würde jener Gesetzesvorschrift zuwiderlaufen und die derselben zu Grunde liegende Absicht 
vereiteln. 
München, den 16. Mai 1882. 
In Vertretung: 
v. Pfistermeister, Staatsrath. 
Der General-Sekretät, 
Ministerialrath Seißer. 
  
1. Mai ds. Is. dem erblichen Reichsrathe 
Julius Freiherrn von Niethammer in 
Seine Majestät der König haben München das Großkreuz des Verdienstordens 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm der Bayerischen Krone zu verleihen. 
Ordens-Verleihung. 
 
	        
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