eseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
„W 29.
München, den 25. Mai 1882.
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Inhalt:
Bekanntmachung vom 22. Mai 1882, Maßregeln gegen Viehseuchen betr. — Ordensverleihung.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betr.
Kgl. Staatsministerien des Innern und der Tinanzen.
Im Auschlusse an die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1879 — Ges.= u. Ver.-Bl.
S. 1536 — werden die nach Maßgabe der Bestimmung im §. 1 der erwähnten Bekannt-
machung zu entrichtenden Gebühren für die thierärztliche Besichtigung von Schafvieh, inso-
ferne der Transport auf der Eisenbahn im Transitwege erfolgt, in nachstehender Weise
festgesetzt:
1) bei Transporten bis zu 3 Wagen per Schaf 5 Tf.
2) bei Transporten mit mehr als 3 bis zu 6 Wagen per Schaf 4 Pf.
3) bei allen größeren Transporten per Schaf 3 Pf.
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