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IV. Von den unter Abth. I) des Tarifs fallenden Unternehmern für öffentliche
Vergnügungen und Schaustellungen — soferne die Besteuerung nicht aus-
schließend nach dem Gesetze vom 10. März 1879 stattzufinden hat —:
Tar. Nr. 86b Singspielunternehmungen, ebenso gemischte Gesellschaften für
musikalische, gymnastische Produktionen und sonstige Schaustellungen;
Tar. Nr. 86° Schaubudeninhaber für Kunst und Naturmerkwürdigkeiten,
für Panorama's, Kosmorama's, für Wachsfiguren-, Marionetten= und
mechanische Kunsttheater, sowie für sonstige hier nicht besonders auf-
geführte Gegenstände;
Tar. Nr. 864 Musiker, welche in der Regel in Gemeinschaft Corcerte
geben oder zu Tanzbelustigungen aufspielen (Orchester-Musikgesell-
schaften, auch Sängergesellschaften)
Tar. Nr. 86e Musiker im Einzelbetrieb;
Tar. Nr. 861 Carousselspiel= und Schießbudeninhaber;
Tar. Nr. 868 Schanukastenträger, Bilderzeiger u. dgl.
2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei Anmeldung der vorstehend genannten
Gewerbegattungen den Auszug aus dem Anmelde-Register sofort an das Rent-
amt zu übersenden, die treffenden Gewerbtreibenden aber behufs Erfüllung der
Gewerbsteuerpflicht unter Eröffnung der einschlägigen Strafbestimmungen (Ziff. 5)
an das einschlägige Rentamt zu verweisen.
3) Ueber den Vollzug der provisorischen Einsteuerung und die Entrichtung der Ge-
werbsteuer für mindestens ein Vierteljahr hat das Rentamt dem Gewerbtreibenden
einen Nachweis nach dem angefügten Muster B auszufertigen.
4) Die sämmtlichen neu zugehenden Steuerpflichtigen der oben verzeichneten Kate-
gorien sind gehalten, den Besteuerungsnachweis während der Ausübung ihres
Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern den hiezu beauftragten Kontrol-
organen vorzuzeigen. Als solche haben zu fungiren:
in erster Reihe die (mit entsprechender Legitimation zu versehenden) Be-
diensteten oder Boten des Rentamts, und erforderlichen Falles zufolge vorgän-
giger rentamtlicher Requisition die einschlägigen Aufsichtsorgane der Distrikts-