Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Verwaltungs= und Gemeindebehörden (die Gendarmerie, die Polizeisoldaten und 
Gemeindediener). 
Steuerpflichtige, welche im Laufe der Steuerperiode ein Gewerbe der in Ziff. 1 
der gegenwärtigen Vorschriften bezeichneten Art beginnen, ohne sich mit dem 
Nachweise über die Entrichtung der Gewerbsteuer versehen zu haben, oder welche 
diesen Nachweis bei der Ausübung ihres Gewerbes nicht bei sich führen und 
den hiezu beauftragten Kontrolorganen auf Erfordern nicht vorzeigen, verfallen, 
soferne sie einen genügenden Eutschuldigungsgrund nicht nachzuweisen vermögen, 
gemäß Art. 63 Ziff. 4 des Gewerbsteuergesetzes in eine Ordnungsstrafe 
bis zu fünfzig Mark. Neben der verhängten Geldstrafe ist die vorent- 
haltene Steuer zu entrichten. 
S. 7. 
Die vorstehenden Anordnungen treten mit dem 1. Januar 1882 in Wirksamkeit. 
Dieselben sind mit den zum Vollzuge derselben noch erforderlichen Anweisungen im 
Kreisamtsblatte zu veröffentlichen. 
München, den 27. Dezember 1881. 
v. Piedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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