Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.„M 39. 489 
8. 7. 
Diejenigen der in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche als Wittwer mit Kindern 
der Pensionsanstalt beigetreten find, dann diejenigen, welche nach ihrem Beitritte zur Pensions- 
anstalt Wittwer geworden sind, haben, wenn sie sich wiederverehelichen, fortan denjenigen 
Jahresbeitrag zu bezahlen, welcher sich nach Maßgabe des Lebensalters, in welchem der 
Rechtsanwalt zur Zeit seiner Wiederverehelichung steht, und dem Lebensalter seiner nun- 
mehrigen Ehefrau aus dem in Tabelle II1 aufgestellten Tarife ergibt. 
Es verbleibt jedoch bei dem früheren Jahresbeitrage, wenn dieser höher ist als der 
nach Maßgabe des Abst. 1 sich berechnende Jahresbeitrag. 
§. 8. 
Bei den nach 88. 4 bis 7 erforderlichen Berechnungen bleibt das augetretene Lebens- 
jahr, welches noch nicht bis zur Hälfte zurückgelegt ist, außer Ansatz. 
§. 9. 
Für die Berechnung der nach §. 4 zu bezahlenden Eintrittsgebühr und der nach §. 5 
zu bezahlenden weiteren Gebühr, dann für die Berechnung des Jahresbeitrages, soweit sich 
dieser nach dem Lebensalter des Rechtsanwaltes und seiner Ehefrau bemißt, bleiben, wenn 
das für die Berechnung maßgebende Lebensalter des ersteren 65 Jahre, das der letzteren 
60 Jahre übersteigt, die für ein Lebensalter des Rechtsanwaltes von 65 Jahren, der Ehefrau 
von 60 Jahren geltenden Sätze der in den Tabellen I und 1l aufgestellten Tarife maßgebend. 
S. 10. 
Dadurch, daß ein Rechtsanwalt, welcher bei seinem Beitritte zur Pensionsanstalt ver- 
ehelicht oder Wittwer mit Kindern war, nach seinem Beitritte Wittwer oder kinderlos wird, 
ferner dadurch, daß ein Rechtsanwalt, welcher sich nach seinem Beitritte zur Pensionsanstalt 
verehelicht oder wiederverehelicht hat, Wittwer wird, sei es mit Kindern oder ohne Kinder, 
erleidet der Betrag des von demselben zu bezahlenden Jahresbeitrages eine Minderung nicht. 
8. 11. 
Die im S. 3 Ziff. 1 bezeichneten Rechtsamwalte haben die Eintitttsgebühr sofort
	        
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