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1. wenn sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgeben und nicht binnen längstens
sechs Monaten nach der Löschung in der Rechtsanwaltsliste wieder zur Rechts-
anwaltschaft bei einem Gerichte des Königreiches zugelassen und in die Rechts-
anwaltsliste des Gerichtes eingetragen worden sind;
2. wenn ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus einem anderen als dem in
§. 22 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 bezeichneten Grunde zurück-
genommen wird, und sie nicht binnen sechs Monaten nach der Löschung in der
Rechtsanwaltsliste wieder zur Rechtsanwaltschaft bei einem Gerichte des Königreiches
zugelassen und in die Rechtsanwaltsliste des Gerichtes eingetragen worden sind;
3. wenn sie in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter verlieren;
4. wernn sie durch ehrengerichliches Urtheil von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft endigt in den unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen mit der
Löschung in der Rechtsanwaltsliste, in den unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Fällen mit
der Rechtskraft des Urtheils. .
8. 16.
Dem aus der Pensionsanstalt ausgetretenen oder aus einem anderen Grunde aus-
geschiedenen Rechtsanwalte werden weder die von ihm bezahlte Eintrittsgebühr noch die von
ihm geleisteten Jahresbeiträge zurückerstattet.
§. 16.
Ein bei einem Gerichte des Königreiches zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechts-
anwalt, welcher aus der Pensionsanstalt ausgetreten ist oder aus einem anderen Grunde
aufgehört hat, Mitglied derselben zu sein, kann der Pensionsanstalt wieder beitreten.
Auf einen solchen Wiederbeitritt finden in allen Beziehungen die für einen erstmaligen
Beitritt geltenden Bestimmungen Anwendung.
§. 17.
Die Wittwen und Waisen derjenigeu in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche
Mitglieder der Pensionsanstalt geworden sind, haben den gleichen Anspruch auf Pension
wie die Wittwen und Waisen der Königlichen Advokaten.