Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.K39. 491 
1. wenn sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgeben und nicht binnen längstens 
sechs Monaten nach der Löschung in der Rechtsanwaltsliste wieder zur Rechts- 
anwaltschaft bei einem Gerichte des Königreiches zugelassen und in die Rechts- 
anwaltsliste des Gerichtes eingetragen worden sind; 
2. wenn ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus einem anderen als dem in 
§. 22 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 bezeichneten Grunde zurück- 
genommen wird, und sie nicht binnen sechs Monaten nach der Löschung in der 
Rechtsanwaltsliste wieder zur Rechtsanwaltschaft bei einem Gerichte des Königreiches 
zugelassen und in die Rechtsanwaltsliste des Gerichtes eingetragen worden sind; 
3. wenn sie in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter verlieren; 
4. wernn sie durch ehrengerichliches Urtheil von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden. 
Die Mitgliedschaft endigt in den unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Fällen mit der 
Löschung in der Rechtsanwaltsliste, in den unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Fällen mit 
der Rechtskraft des Urtheils. . 
8. 16. 
Dem aus der Pensionsanstalt ausgetretenen oder aus einem anderen Grunde aus- 
geschiedenen Rechtsanwalte werden weder die von ihm bezahlte Eintrittsgebühr noch die von 
ihm geleisteten Jahresbeiträge zurückerstattet. 
§. 16. 
Ein bei einem Gerichte des Königreiches zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechts- 
anwalt, welcher aus der Pensionsanstalt ausgetreten ist oder aus einem anderen Grunde 
aufgehört hat, Mitglied derselben zu sein, kann der Pensionsanstalt wieder beitreten. 
Auf einen solchen Wiederbeitritt finden in allen Beziehungen die für einen erstmaligen 
Beitritt geltenden Bestimmungen Anwendung. 
§. 17. 
Die Wittwen und Waisen derjenigeu in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche 
Mitglieder der Pensionsanstalt geworden sind, haben den gleichen Anspruch auf Pension 
wie die Wittwen und Waisen der Königlichen Advokaten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.