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J.
Beamte oder Bedienstete, welche in einer Civil-, Verwaltungsrechts= oder Verwaltungs-
sache als Partei zu einem Termine geladen sind, haben sich, soferne sie zu demselben
persönlich zu erscheinen beabsichtigen, die erforderliche Urlaubsbewilligung oder Dienstbefreiung
zu erwirken.
Gleiches liegt solchen Beamten oder Bediensteten ob, welche in Strafsachen als Privat-
kläger oder Nebenkläger, oder in Forstrügesachen als civil-verantwortlich oder im Falle des
§. 478 Abs. 2 der Reichsstrafprozeßordnung als Berechtigte geladen werden.
II.
Die in der Allerhöchsten Verordnung vom 25. September 1879 vorgeschriebene Be-
nachrichtigung der vorgesetzten Dienstbehörde von der Ladung eines ihr untergeordneten
Beamten oder Bediensteten erfolgt, wenn der Vorstand einer Stelle oder Behörde zu laden
ist, durch Mittheilung an die nächst höhere Stelle oder Behörde, in anderen Fällen durch
Mittheilung an den Vorstand der Stelle oder Behörde, welcher der Geladene angehört.
Bezüglich der Beamten und Bediensteten der k. Verkehrsanstalten wird bestimmt, daß
die Mittheilung zu richten ist:
a) bei Ladung des Generaldirektors der k. Verkehrsanstalten an das Staatsmi-
nisterium des k. Hauses und des Aeußern;
b) bei Ladung eines Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der k. Verkehrs-
anstalten an den Vorstand dieser Stelle;
c) bei Ladung des Vorstandes eines Oberbahnamtes, eines Oberpostamtes, einer
Eisenbahnbausektion, einer Centralwerkstätte, einer Centralmagazins-Verwaltung,
des Betriebsamtes der Bodensee-Dampfschifffahrt oder des Canalamtes an die
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten;
c) bei der Ladung eines sonstigen Beamten oder Bediensteten einer der unter lit, c
bezeichneten Behörden an den Vorstand dieser Behörde;
e) in den übrigen Fällen an diejenigen der unter lit. bezeichneten Behörden,
welcher der zu ladende Beamte oder Bedienstete vermöge seiner dienstlichen
Verwendung untergeordnet ist.