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Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine sind
fortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungsscheinen gleich
zu achten.
· 8. 2.
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden —
jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundes-
staaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste erlassenen weiter-
gehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit
Militäranwärtern zu besetzen.
§. 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei,
dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den
Chiffrir-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben,
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften
und Konsulaten:
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
8. 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Zentralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal, Registratur, Expe-
ditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, für welche
eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird.
Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.