Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine sind 
fortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungsscheinen gleich 
zu achten. 
· 8. 2. 
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden — 
jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundes- 
staaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste erlassenen weiter- 
gehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit 
Militäranwärtern zu besetzen. 
§. 3. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, 
dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den 
Chiffrir-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, 
soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, 
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften 
und Konsulaten: 
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
8. 4. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und 
sonstigen Zentralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal, Registratur, Expe- 
ditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, für welche 
eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird. 
Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
	        
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