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8. 5.
In welchem Umfange die nicht unter §§. 3 und 4 fallenden Subaltern= und Unter-
beamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der An-
forderungen des Dienstes zu bestimmen.
8. 6.
Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und
Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden
können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige
Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung vorbehalten werden.
§. 7.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern= und Unterbeamtenstellen des Reichs-
und Staatsdienstes, welche nach §§. 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzubehalten sind,
werden Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be-
stimmungen.
§ 8.
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im Reichs= 29
dienste vorbehaltenen Stellen. dt
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundesre-
gierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen Aus-
stellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß geben.
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central-
Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
§. 9.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht
besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme befähigt
und bereit sind.