Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 43. 535 
3. 
Anlage F 
(zu 8. 16) 
(Behörde.) 
Liste 
der 
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienst.) 
  
Anmerkungen. 
Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
Die Listen sind unter Beachtung des §. 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzutheilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben. 
II. Abschnitt. Unteroffiziere, welche weniger als acht Jahre in dem Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben, sowie die Gemeinen. 
Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vorzugs- 
recht der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein. 
Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen in den Listen vorzunehmen, 
wenn dies für nothwendig gehalten wird.
	        
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