Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

* 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
  
I. Zu §. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine be- 
IV. 
VI. 
stimmte Dienststelle. 
II. Zu §. 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs. 
II. 
Zu §. 3 cc. 
1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, fallen 
nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind daher den den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen 
sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den 
Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
Zu §. 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein 
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privat- 
gehülfen), brauchen in die nach §. 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen 
zu werden. 
Zu §. 8S. Das dem 8. 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen im 
Reichsdienst präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeich- 
nissen nicht. 
Zu 8§§. 9 und 10. Die in §. 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, 
sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Militäranwärter vorhanden 
sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des §. 10 — der Anwendung der 
Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in §. 30 nicht entgegen. Auch bleibt den
	        
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