Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.KM 47. 559 
längliches Einkommen besitzen und von ihrer Mutter wegen Unzulänglichkeit des 
Einkommens der Letzteren nicht unterhalten werden können. 
Im Falle einer Differenz über die Größe und Art dieser einzelnen beistuu- 
gen hat ein Schiedsgericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden, bezüglich 
dessen Bildung §. 10 der Stiftungsurkunde nähere Bestimmungen enthält; 
5) ein jedes nicht zur Fideicommißfolge gelangte Kind eines Fideicommißbesitzers 
empfängt, wenn es heirathet, von dem jeweiligen Fideicommißbesitzer einen Aus- 
stattungsbeitrag von 8000 = 
Bezüglich der Successionsordnung ist Nachstehendes bestimmt: 
Als erster Besitzer des Fideicommisses ist der älteste Sohn des Stifters, der Kunst- 
maler Guido Ritter von Maffei dahier, berufen. 
Zur Nachfolge in das Fideicommiß ist nach Maßgabe des §. 87 der VII. Verfassungs- 
Beilage die Descendenz des Stifters in der agnatischen Erstgeburtsfolge bestimmt; für den 
Fall, daß in Zukunft kein Agnat vorhanden sein sollte, soll die weibliche Nachkommen- 
schaft nach §S. 90 und 91 a. a. O. mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande be- 
rufen sein. 
Hinsichtlich der Reihenfolge der weiblichen Descendenz nach Absterben der Söhne des 
Stifters und der von ihnen herrührenden Nachkommenschaft ist angeordnet, daß zunächst — 
vorausgesetzt, daß der Berufene zur Zeit des Anfalles sich im Besitze des erblichen Adels 
befindet — die älteste Tochter des Stifters, Olga Orff, Generalmajorswittwe dahier 
und deren Descendenz; sodann die jüngste Tochter des Stifters, Sofie v. Klenze, Käm- 
merers= und Hauptmannsgattin dahier und deren Descendenz; in dritter Linie die Tochter 
des Stifters, Ida v. Maffei, Reichsraths-, Fabrik= und Gutsbesitzersgattin dahier und 
deren Descendenz berufen sein sollen. 
Da sich die Linie der Tochter Ida im Besitze des Maffei'schen Gutes Staltach, aus 
welchem ebenfalls ein Fideicommiß gebildet werden soll, befindet und nach Thunlichkeit die 
Vereinigung beider Fideicommisse in Einer Hand vermieden werden soll, so hat der Stifter 
weiter verordnet, daß jederzeit, sowohl dann, wenn der Besitzer des gestifteten Fideicom- 
misses Buchhof zur Erbfolge in das noch zu errichtende Fideicommiß Staltach, als wenn 
der Besitzer dieses letzteren Fideicommisses zur Erbfolge in das Fideicommiß Buchhof be- 
rufen würde und der so zunächst Berufene nicht freiwillig von dem Fideicommiß Staltach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.