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abstände, die Fideicommißfolge in das Fideicommiß Buchhof für die zur Zeit des Doppel-
anfalles nach den Grundsätzen der Sekundogenitur nächstberechtigte Linie eröffnet werden solle.
Würden aber beide Fideicommisse sich wegen Mangels eines so berechtigten Nach-
folgers in Einer Hand vereinigen, so soll nach dem Willen des Stifters eine solche Ver-
einigung nicht länger dauern, als bis wieder zwei Linien entstanden sind und soll alsdann
der jüngeren Linie das Fideicommiß Buchhof zufallen.
Für den Fall des Aussterbens der zur Nachfolge in das Fideicommiß gelangten De-
scendenz des Stifters ist in gleicher Weise zunächst die männliche und sodann unter Fort-
dauer des fideicommissarischen Verbandes die weibliche Descendenz des Bruders des Stif-
ters, des Obersten a. D. Johann Ritter von Maffei zu München, berufen; jedoch
soll auch für diese Descendenz, sowohl vom Anfange an als später, die Vereinigung beider
Maffei'schen Fideicommisse in Einer Hand thunlichst vermieden werden, indem auch hier
die im vorhergehenden Absatze getroffenen Bestimmungen Platz zu greifen haben.
Für den Fall, daß eine kognatische Descendenz, welche nicht den Familiennamen
von Maffei führt, einmal zur Fideicommißfolge berufen werden sollte, hat dieselbe den
Zusatzuamen Maffei, landesherrliche Bewilligung vorausgesetzt, anzunehmen und zu führen.
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen in Vorstehendem
beschriebene Familienfideicommiß wird nach vollständiger Instruktion als den gesetzlichen Be-
stimmungen entsprechend hiemit bestätiget, sofort in die Fideicommißmatrikel des Gerichts-
hofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt hiemit öffentlich bekannt
gemacht.
München, am 11. Oktober 1882.
Königl. Gberlandesgericht München.
(L. S.) Hanbenschmied.
Besendorfer.