Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Ziff. 1 des erwähnten Reichsgesetzes und des §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich. 
Der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg bleibt vor- 
behalten, etwa erforderliche weitere Anordnungen zu treffen. 
München, 8. November 1882. 
Erhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Nr. 14,659. 
Bekanntmachung, die Rangverhältnisse der Staatsanwälte und Sekretäre am k. Verwaltungs- 
gerichtshofe betr. 
Königliches Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben unter'm 5. d. Mts. in Ausführung des 
Vorbehaltes in §. 6 Abs. 2 und §. 7 Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. August 
1879 den Verwaltungsgerichtshof betreffend — (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1007 ff.) 
Allerhöchst weiter zu bestimmen geruht, daß 
I. dem jeweiligen Oberstaatsanwalte am k. Verwaltungsgerichtshofe der Rang eines 
Regierungsdirektors und den übrigen Staatsanwälten der Rang von Regierungs- 
räthen, dann daß 
II. dem ersten Sekretär des Verwaltungsgerichtshofes der Rang eines Regierungs- 
assessors und den übrigen Sekretären daselbst der Rang von Bezirksamtsassessoren 
zukomme. 
München, am 8. November 1882. 
FKrhr. v. Frilttzsch. 
Der General-Sekretär 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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