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amtsärztlicher Pensionszeugnsse für nicht pragmatisch angestellte öffentliche Beamte und
Bedienstete, sowie für die Hinterbliebenen derselben entsprechende Anwendung zu finden.
6. Amtsärztliche Zeugnisse in Pensionssachen sind nur auf besondere Aufforderung
seitens der die Sache instruirenden Behörde, nicht auf Ansuchen der Betheiligten, auszu-
stellen.
Zeugnissen, welche etwa von amtlichen Aerzten in der Eigenschaft eines behandelnden
Arztes ausgestellt werden, ist eine solche Form und Fassung zu geben, daß sie als nicht-
amtliche Zeugnisse erkennbar sind. Insbesondere ist die Beidrückung des Amtssiegels zu
unterlassen. "„
München, den 10. November 1882.
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäuttle. Dr. v. NRiedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
Nr. 15,734.
Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken betreffend.
Königliches Staatsministerium der TFinanzen.
Nachstehend folgt Abdruck einer im Centralblatt für das Deutsche Reich (Jahrgang
1882 S. 422) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober l. Is.
zur Kenntnißnahme und Nachachtung.
München, am 8. November 1882.
Dr. v. Riedel.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Seißer.