Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken. 
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März d. Is. (Centralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 107) ist die Herstellung anderweiter Marken zur Entrichtung der 
Reichsstempelabgabe nach dem Gesetz vom 1. Juli v. Is. „(Reichs-Gesetzblatt Seite 185) 
diesseits angeordnet worden. 
Die neuen Marken, deren Grundfarbe bei den Marken zu 20 Pfennig grün, bei 
denjenigen zu 1 Mark rothbraun ist, sind 24 mm hoch und 30 mm breit. Die innere 
Fläche der Marken enthält einen guillochirten Untergrund mit dem Reichsadler. Außerdem 
befindet sich in derselben ein zur Aufnahme des Datums der Verwendung bestimmter Vor- 
druck. In der Einfassung der Marken tritt rechts und links die Zahl „20“ bezw. „1“ 
in weißer Farbe hervor. Die obere Leiste der Einfassung enthält die Inschrift „RELCHS 
SLTEMPEL-ABGABE“, die untere die Werthbezeichnung „ZWANZIG PFENNIG“ bezw. 
„EINE MARK“ in Farbe der Marke auf weißem Grunde. 
Mit der Ausgabe dieser Marken wird nach Aufräumung der Bestände an den be- 
treffenden Sorten der nach der Bestimmung unter Ziffer 10 der Ausführungsvorschriften 
zum vorbezeichneten Gesetz (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1881 Seite 283) her- 
gestellten Marken begonnen werden. 
Die Anordnungen unter Ziff. 1 und 19 der bezeichneten Ausführungsvorschriften über 
den Debit und das Verfahren bei Erstattung verdorbener Marken, sowie die Bestimmungen 
unter Ziff. 10 daselbst, hinsichtlich der Art der Verwendurg der Marken finden auf die 
neuen Reichsstempelmarken ebenmäßig Anwendung. Neben den neuen dürfen auch die nach 
dem bisherigen Muster hergestellten Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Reichsstempel- 
abgabe weiter verwendet werden. 
Berlin, den 31. Oktober 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Burchard.
	        
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