Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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4) Rezepte, welche solche Mittel enthalten, die in der Tabelle B oder □ 
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des Anhanges zur Pharmacopoea Germanica aufgeführt sind, dürfen 
nur dann bereitet werden, wenn der Name des verordnenden Arztes, 
das Datum der Verordnung, sowie die Gebrauchsanweisung deutlich 
geschrieben sind. 
Repetitionen heftig wirkender Arzneien, z. B. von Brechmitteln, Atropin- 
lösungen, Morphium-Injektionen, stärkeren Morphium-Arzneien und 
Chloralhydrat, sowie der auf Rechnung öffentlicher Anstalten verschrie- 
benen Arzneien dürfen nur auf schriftliche ärztliche Anordnung ausgeführt 
werden. 
Bei der Bereitung von Rezepten ist genau nach Vorschrift des Rezeptes 
zu verfahren. Dem Apotheker ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung 
des ordinirenden Arztes andere als die ordinirten Ingredienzien zu ver- 
wenden oder sonst von dem Rezepte abzuweichen. 
Ist in einem Rezepte ein offenbarer Irrthum enthalten, oder ist 
dasselbe unleserlich geschrieben, oder ergeben sich gegen den Vollzug des- 
selben sonstige Anstände — so z. B. wenn neue, bisher unbekannte 
Arzneimittel, oder solche Arzneimittel, welche nicht in der Pharmacopoea 
Germanica enthalten oder welche nicht in das Verzeichniß der in jeder 
Apotheke bereit zu haltenden Arzneimittel aufgenommen und daher nicht 
vorräthig sind, verordnet, oder wenn dem Apotheker unbekannte Ma- 
gistralformeln angewendet wurden —, so hat der Apotheker das Rezept 
dem ordinirenden Arzte zur Berichtigung zu übersenden und bis dahin 
die Anfertigung desselben zu unterlassen. 
Finden sich in einem Rezepte insbesondere Verstöße gegen die Vor- 
schriften der Pharmacopoea Germanica in Hinsicht auf die Maximal= 
dosen-Tabelle (Tabelle A des Anhanges zur Pharmacopoea Germa- 
nica), so hat der Apotheker, wenn es Zeit und Umstände gestatten, das 
Rezept dem ordinirenden Arzte zur vorschriftsmäßigen Bestätigung oder 
Berichtigung vorzulegen. Wenn jedoch der Arzt in kurzer Zeit nicht 
zu erreichen ist, so darf der Apotheker — mit Ausnahme jener Fälle,
	        
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