Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

  
L 
  
rseh- und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
W 54. 
München, den 21. Dezember 1882. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1882, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. — Hofdienst-Nach- 
richt. — Erhebung in den Adelsstand. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
    
  
  
Bekanutmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
Rgl. Staatsministerium des Innern. 
Das k. Staatsministerium des Innern findet sich veranlaßt, einige Bestimmungen 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Jannar 1882 — Ges.= und V.-Bl. S. 29 — 
abzuändern. 
An die Stelle der §§. 1, 10 und 11 treten folgende Bestimmungen: 
§. 1. 
Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh ohne Unterschied der Race, sowie von Schafen, 
Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Rußland und Rumänien ist verboten. 
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Einfuhr von allen von Wiederkäuern stammenden 
thierischen Theilen in frischem Zustande. 
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