Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle, Haare, Borsten, 
geschmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen lufttrockene von thieri- 
schen Weichtheilen befreite Knöchen, Hörner und Klauen fallen nicht unter das obige Verbot. 
S. 10. 
Die Einfuhr von lebenden Schafen aus Oesterreich = Ungarn ist unter folgenden 
Bedingungen gestattet: 
1) Die Einfuhr darf nur an den von den k. Kreisregierungen, K. d. J., bestimmten 
Eintrittsorten zu der für die Viehkontrole bestimmten Zeit erfolgen. 
2) Durch amtlich beglaubigtes Zeugniß muß nachgewiesen werden, daß die betreffenden 
Viehstücke zur Zeit des Abtriebes von dem bisherigen Standorte gesund gewesen 
sind, daß sie aus einem seuchenfreien Kronlande Oesterreich-Ungarns kommen und 
bis zum Abtrieb mindestens 30 Tage hindurch an dem betreffenden Orte gestanden 
haben. 
3) Es muß ferner durch ein amtliches Zeugniß nachgewiesen werden, daß an dem 
bisherigen Aufenthaltsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometer um denselben 
die Rinderpest nicht herrscht. " 
4) Die Thiere dürfen vom Abgangsorte bis an die bayerische Grenze nur durch seuchen- 
freie Gegenden befördert worden sein. 
5) Die Thiere müssen an den betreffenden Eintrittsorten von dem aufgestellten Kontrol= 
thierarzte untersucht werden und dürfen die Grenze nur dann passiren, wenn sie 
bei dieser Untersuchung gesund und krankheitsunverdächtig befunden worden sind. 
Wenn bei gleichzeitiger Einfuhr mehrerer Stücke auch nur eines davon krank oder 
krankheitsverdächtig befunden wird, so ist der ganze Transport zurückzuweisen. 
Das Letztere hat auch dann zu erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse 
gar nicht oder in mangelhafter Ausfertigung beigebracht werden oder der Be- 
stimmung in Ziff. 4 zuwidergehandelt worden ist. 
S. 11. 
Die Durchfuhr von lebenden Schafen aus Oesterreich-Ungarn ist nur über die Ein- 
trittsorte Kufstein, Salzburg, Simbach a. J., Passau, Eisenstein, Furth a. W., Asch und 
Eger unter den in §. 10 Ziff. 2—5 angegebenen Bedingungen gestattet.
	        
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