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27. Januar 1877 bei der Königlichen Bank oder andern Kassen des Staates hinter—
legten Gelder und Werthpapiere zu entrichten sind, zu verordnen, was folgt:
8. 1.
Die Depositalgebühr beträgt 1/10 vom Tausend des hinterlegten Betrages oder Werthes.
Uebersteigt die Dauer der Verwahrung einer Masse den Zeitraum eines Jahres, so
wird außerdem für jedes weitere angefangene Jahr von der ersten Erlage an gerechnet die
Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühr unter Zugrundlegung des jeweiligen Gesammt-
Betrages oder -Werthes des Depositums in Ansatz gebracht.
§. 2.
Der Mindestbetrag der Depositalgebühr ist 20 Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne
Rest nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren, durch zehn ohne Rest
theilbaren Betrag abgerundet.
§. 3.
Für die Aufbewahrung von Beträgen oder Werthen unter 20 Mark wird keine Gebühr
erhoben.
Für die Aufbewahrung von Beträgen oder Werthen von 20 bis 100 Mark einschließlich
wird die in §. 1 Absatz 2 bestimmte Gebühr nicht erhoben.
S. 4.
In den Landestheilen rechts des Rheins finden die Bestimmungen der Artikel 77, 78
des Gebührengesetzes über Fälligkeit und Stundung der Gebühren nach Artikel 76 l. c. auf
die in Vormundschaften und Pflegschaften geschuldeten Depositalgebühren entsprechende An-
wendung.
§. 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft. Vom gleichen
Tage an ist §. 17 Unserer Verordnung vom 25. September 1879, das gerichtliche
Hinterlegungswesen im Regierungsbezirke der Pfalz betreffend, aufgehoben.
Massen, welche sich am 1. Januar 1883 bereits in Verwahrung befinden, sind hin-
sichtlich der Gebührenbewerthung in den Landestheilen rechts des Rheins wie neu zugehende,
in dem Regierungsbezirke der Pfalz aber nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln.