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und des k. Postofficials Starklauf nebst Genossen von Donanwörth am 30. desselben
Monats erhobenen Beschwerde, insoweit in dieser Entschließung eine Verpflichtung der
Beschwerdeführer zur Leistung von Gemeindeumlagen in der Stadt Donauwörth für die
Jahre 1879 und 1880 ausgesprochen ist, der k. Verwaltungsgerichtshof zuständig sei.
Gegen diese Entscheidung hat das k. Staatsministerium des Innern unterm 31. März
d. Is. in Gemäßheit von Art. 29 Ziff. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879, die
Entscheidung der Kompetenzkonflikte betreffend, den Kompetenzkonflikt erhoben und in einer
Denkschrift vom 9. April 1881 den dort näher begründeten Antrag gestellt: der Gerichtshof
für Kompetenzkonflikte wolle erkennen, daß der k. Verwaltungsgerichtshof zur Bescheidung
der von J. Seiler und J. Starklauf und Genossen gegen die Entschließung der
k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, vom 14. Mai 1880
erhobenen Beschwerde vom 30. desselben Monats auch insoweit als der k. Verwaltungs-
gerichtshof durch Entscheidung vom 18. März 1881 seine Zuständigkeit in Anspruch ge-
nommen hat, nicht zuständig sei.
Bei Darlegung des Sachverhaltes, welcher der mehrerwähnten Beschwerde des
J. Seiler, J. Starklauf und Genossen zu Grunde liegt, ist auf das Streitver—
hältniß zurückzugehen, welches schon wegen der Umlagenerhebung für das Jahr 1878 zwischen
denselben Parteien ausgetragen wurde.
Der Stadtmagistrat Donauwörth beschloß für das Jahr 1878 die Einhebung von
Gemeindeumlagen. Als es zum Vollzuge dieses Beschlusses kam, erhoben viele Umlage—
pflichtigen gegen die beschlossene Umlagenerhebung Einsprache, welche sie damit begründeten,
daß ungeachtet der Umlagenerhebung die Ausnützung des Stadtforstes zu Gunsten der
Gemeinderechtsbesitzer fortdauere entgegen den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 und 2
und Art. 49 der diesrheinischen Gemeindeordnung.
Mit ihrer Einsprache vom Stadtmagistrate Donauwörth abgewiesen, wendeten sie sich
beschwerend an die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, mit
der Bitte, dieselbe möge aussprechen, daß in der Stadt Donauwörth die Erheburg von
Gemeindeumlagen insolange nicht stattfinden dürfe, als eine Gewährung des fraglichen
Nutzgenusses an die Gemeinderechtsbesitzer fortdauere. Der Stadtmagistrat Donauwörth
seinerseits berief sich zur Rechtfertigung seines angefochtenen Beschlusses auf ein zu Gunsten
der Gemeinderechtsbesitzer bestehendes rechtsbegründetes Herkommen, worauf die k. Regierung