eine andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile des Beschwerdeführers verletzt ist.
Eine solche Gesetzesverletzung kann wenigstens zur Zeit noch nicht angenommen
werden, nachdem die Frage, ob die Gemeindenutzungsberechtigten in Donauwörth
den Bezug von Nutzungen aus den Gemeindewaldungen neben der Erhebung von
Gemeindeumlagen mit Recht beanspruchen können, durch die mit Ministerial=
Entschließung vom 26. Jüni 1879 aufrecht erhaltene Regierungs-Entschließung
vom 22. März 1879 zur Austragung im Verwaltungsrechtsverfahren verwiesen
wurde und eine Entscheidung hierüber noch nicht gefällt ist."
Es kann daher der erhobenen Beschwerde, soweit sie die Außerwirksamkeitsetzung des
Magistratsbeschlusses vom 27. Februar ds. Is. bezielt, wegen Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen hiefür eine Folge nicht gegeben werden, während sich der in der Beschwerde
gestellte weitere Antrag, den Stadtmagistrat Donauwörth zur gemeindeordnungsmäßigen
Bescheidung der gegen den Vorauschlag prro 1879 erhobenen Erinnerungen anzuhalten, mit
Rücksicht darauf als gegenstandlos darstellt, daß diese Erinnerungen von dem hierüber
entscheidenden Collegium der Gemeindebevollmächtigten bereits bei Feststellung des Gemeinde-
voranschlages pro 1879, dann weiter mit rechtskräftig gewordener Regierungs-Entschließung
vom 4. Juli 1879 gewürdigt worden sind.
Hierauf heißt es in dieser Regierungs-Entschließung weiter:
„Die ablehnende Würdigung der Beschwerdeanträge schließt aller dings ein
staatsaufsichtliches Eingreifen auf Grund des Art. 157 der Gemeindeordunung
aus Anlaß der gegen den Gemeindekassa-Voranschlag pro 1880 erhobenen Er-
innerungen nicht aus.
Nach Art. 31 und 32 der Gemeindeordnung ist eine Vertheilung von
Ueberschüssen aus den Ertragnissen des Gemeindevermögens an die Gemeinde-
bürger neben Erhebung von Gemeindenmlagen und örtlichen Verbrauchssteuern
nur insoweit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechtstitel oder ein rechtsbe-
gründetes Herkommen besteht. Diese Bestimmung würde, da ein Nachweis für
einen solchen besonderen Rechtstitel oder ein rechtsbegründetes Herkommen zur
Zeit nicht vorliegt, und nach Lage der finanziellen Verhältuisse der Gemeinde
Donauwörth, die entweder eine Einziehung der bisher ertheilten Nutzungen oder
die Erhebung von Gemeindeumlagen bedingen, ein Provisorium bis zur