Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

Beil. J. 7 
definitiven Entscheidung des anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreites ab- 
solut geboten ist, zur vorlänsigen aufsichtlichen Beanstandung der Verthei- 
lung von Nutzungen aus dem Gemeindewalde berechtigen. 
Einem aufsichtlichen Eingreifen in diesem Sinne tritt jedoch, wenigstens 
zur Zeit, noch die bereits in den Regierungs-Entschließungen vom 22. März 
und 4. Juli v. Is. festgehaltene Rücksichtnahme für die überwiegenden Interessen 
der Gemeinde, insbesondere für Fernehaltung von Störungen in dem gemeind- 
lichen Haushalte, entgegen und es glaubt die unterfertigte Stelle auf diesem 
Standpunkte vorläufig noch um so mehr beharren zu sollen, als die 
Zahl der die Umlagen Verweigernden gegenüber den Gegnern eine verhältniß- 
mäßig geringe ist, und als die Rückwirkungen einer provisorischen Beanstandung 
der Holzvertheilungen für die berührten Nutzungsberechtigten unverkennbar eine 
ungleich eingreifendere sein würde als die mit Vorbehalt der Rückforde- 
rung durchgeführte provisorische Umlagenerhebung.“ 
Schließlich behielt sich die Kreisregierung die Würdigung einer etwaigen Saumsal in 
ihrem Einflusse auf die Frage der Weitererstreckung des „gegenwärtigen Provisoriums“ bei 
Prüfung des Voranschlages für 1881 und Bescheidung etwaiger weiterer Beschwerden vor 
mit dem Beifügen, wie unter allen Umständen von Aufsichtswegen darauf bestanden werden 
müsse, daß für das Jahr 1881 eine Vertheilung von Nutzungen erst dann vorgenommen 
werde, wenn der für dieses Jahr festzustellende Voranschlag der Gemeindekasse staatsauf- 
sichtlich unbeanstandet geblieben. 
Gegen diese Regierungs-Entschließung wurde von J. Seiler, dann von J. Stark- 
lauf und Genossen Beschwerde an den k. Verwaltungsgerichtshof, dann mit Einschränkung 
eventuell an das k. Staatsministerium des Innern ergriffen. 
In der Beschwerdeschrift zum k. Verwaltungsgerichtshof vom 30. Mai 1880 wird 
die Bitte gestellt und zwar primär: 
„Die Regierungs-Entschließung vom 14. Mai 1880 als nichtig unter 
Niederschlagung der für dieselbe in Ansatz gebrachten Gebühren aufzuheben und 
die Beschwerde vom 13. März 1880 zur ordnungsmäßigen Behandlung an den 
zuständigen Senat der Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des 
Innern, zu verweisen“
	        
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