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|b) Diese gesetzlichen Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Falle nicht gegeben.
Einerseits biete die Gemeindeordnung keine gesetzliche Grundlage für die Er-
lassung einer provisorischen Verfügung, wie sie hier getroffen wurde, da dieselbe
nirgends eine Bestimmung enthalte, welche zu einer provisorischen Umlagenerhebung
ermächtigte. Andererseits könne aber die Berechtigung hiezu auch nicht abgeleitet
werden aus dem Gesetze vom 8. August 1878 über die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes. Unter den vorsorglichen Maßregeln im Sinne der
angeführten Bestimmung dieses Gesetzes (Art. 13 Abs. I Ziff. 2) können, wie
schon der Wortlaut andeute und auch aus Art. 24 des gleichen Gesetzes zu
entnehmen sei, nur solche Anordnungen verstanden werden, welche lediglich die
angenblickliche Wahrung des öffentlichen Interesses bei Gefahr auf Verzug im
Auge haben.
Dem hier in Frage stehenden Bescheide könne aber die Eigenschaft einer derartigen
vorsorglichen Maßregel nicht beigemessen werden, da nicht abzusehen sei, wie durch Ver-
weigerung der Umlagenzahlung Seitens der Beschwerdeführer bis zur definitiven Feststellung
ihrer desfallsigen Ansprüche das öffentliche Interesse irgendwie Gefährdung erleiden soll,
umsoweniger, als von dem Gesammtumlagen-Soll die Umlagenquote der Beschwerdeführer
nur einen verhältnißmäßig geringen Theil entziffere, der größere Theil aber auf jene Um-
lagenpflichtige falle, welche zugleich Nutzberechtigte seien.
Da hienach der der Regierungs-Entschließung beigelegte provisorische Charakter gesetzlich
nicht gerechtfertigt erscheine, so könne die Zuständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes zur
Entscheidung der gegen fragliche Entschließung erhobenen Beschwerde nicht abgelehnt und
dem desfallsigen staatsanwaltschaftlichen Antrage eine Folge nicht gegeben werden. Gegen-
über diesen Ausführungen wird in der Denkschrift des k. Staatsministeriums des Innern
vom 9. April ds. Is. die Ansicht vertreten, daß der k. Verwaltungs-Gerichtshof die Unter-
suchung der Frage, ob im vorliegenden Falle eine vorsorgliche Regelung nach den Be-
stimmungen der Gemeindeordnung als gerechtfertigt und nothwendig anzusehen sei, nicht
zum Ausgangspunkte seiner Entscheidung nehmen durfte, um sodann mittels Verneinung
dieser Frage zur Verneinung der administrativen Zuständigkeit und zur Annahme der eigenen
Zuständigkeit zu gelangen. Mit Würdigung dieser Frage habe der k. Verwaltungs-Ge-
richtshof seine Zuständigkeit bereits überschritten. Für die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes
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